# Krankmeldung – Personizer https://www.personizer.com Thu, 01 Oct 2026 12:07:13 +0000 de hourly 1 https://www.personizer.com/wp-content/uploads/personizer-icon-100.png # Krankmeldung – Personizer https://www.personizer.com 32 32 Attestpflicht ab Tag 1: Was die geplante Krankschreibungs-Reform für dein KMU bedeutet https://www.personizer.com/de/hr/attestpflicht-ab-tag-1/ Wed, 16 Sep 2026 12:00:36 +0000 https://www.personizer.com/?p=16279

Die Attestpflicht ab Tag 1 ist noch kein Gesetz. Es gibt nur einen Beschluss des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026, aber weder Referentenentwurf noch Kabinettsbeschluss. Heute gilt weiterhin: Ein Attest ist erst ab dem vierten Kalendertag Pflicht. Als Arbeitgeber:in darfst du es aber schon jetzt ab dem ersten Tag verlangen.

Seit dem Koalitionsausschuss im Juli fragen sich viele Beschäftigte, ob sie bald bei jedem Schnupfen sofort in die Arztpraxis müssen. Die Attestpflicht ab Tag 1 ist ein Beschluss des Koalitionsausschusses, aber noch kein Gesetz. Es gibt bis heute weder einen Referentenentwurf noch einen Kabinettsbeschluss (Stand: 1. Oktober 2026). Wir zeigen dir, was heute gilt, was geplant ist und welche Schritte sich für dein Unternehmen jetzt schon lohnen. Die Grundlagen zu Krankmeldung und eAU findest du in unserem Überblick über die heutigen Regeln zur Krankschreibung.

Im Folgenden werden einige Begriffe aus Gesetzestexten verwendet. Um den Gesetzeswortlaut nicht zu verändern, wird bei Zitaten auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Was ist die „Attestpflicht ab Tag 1“ und was ändert sich wirklich?

Die Attestpflicht ab Tag 1 ist ein Vorhaben der Bundesregierung aus dem Koalitionsbeschluss vom 2. Juli 2026: Beschäftigte sollen künftig schon ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen. Heute verlangt das Gesetz die Bescheinigung erst, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage dauert.

Im selben Atemzug soll die telefonische Krankschreibung wegfallen. Beides steht in einem politischen Papier von CDU/CSU und SPD. Gesetz ist davon noch nichts.

Für dich als Arbeitgeber:in heißt das: drei Ebenen sauber auseinanderhalten.

  • Was heute gilt: Attest ab dem vierten Kalendertag, Telefon-AU unter engen Voraussetzungen erlaubt.
  • Was geplant ist: Attest ab Tag eins, Telefon-AU abgeschafft, härtere Strafen für falsche Krankschreibungen.
  • Wo das Verfahren steht: bei einem Koalitionsbeschluss. Ein Gesetzentwurf liegt nicht vor.

Spannend ist, wie wenig sich an deinen Handlungsmöglichkeiten als Arbeitgeber:in ändert. Ein Attest ab dem ersten Tag darfst du nämlich schon heute verlangen.

Was gilt heute? Attest-Pflicht nach § 5 EFZG und telefonische Krankschreibung

Heute müssen Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung erst ab dem vierten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit beibringen. Du als Arbeitgeber:in kannst sie aber früher verlangen. Die telefonische Krankschreibung ist seit Dezember 2023 dauerhaft möglich, allerdings nur für bekannte Patient:innen mit leichten Beschwerden und für höchstens fünf Kalendertage.

Was Arbeitgeber schon heute verlangen dürfen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG)

Die Grundregel steht in § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“

Direkt danach folgt der Satz, um den es in der ganzen Debatte eigentlich geht. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“

Wie weit dieses Recht reicht, hat das Bundesarbeitsgericht geklärt. Laut Leitsatz des Urteils vom 14.11.2012 (5 AZR 886/11) steht es „im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers“, das Attest schon vom ersten Krankheitstag an zu verlangen. Eine Begründung oder ein Verdacht auf vorgetäuschte Krankheit ist nicht nötig. Grenzen gibt es trotzdem: Das Verlangen darf nicht schikanös oder willkürlich sein und nicht gegen Gleichbehandlung oder Diskriminierungsverbote verstoßen.

Beispiel: Lena arbeitet in einer Steuerkanzlei mit 15 Beschäftigten und ist von Montag bis Donnerstag krank. Das sind vier Kalendertage, also länger als drei. Nach der gesetzlichen Grundregel braucht sie die ärztliche Feststellung spätestens am Donnerstag. Wäre sie nur Montag bis Mittwoch krank, bräuchte sie gar kein Attest. Es sei denn, ihr Arbeitsvertrag oder eine Weisung der Kanzlei verlangt es ab Tag eins. Dann braucht sie schon für Montag eine ärztliche Krankschreibung, ob aus der Praxis, per Video oder unter engen Voraussetzungen per Telefon.

Gut zu wissen: Für gesetzlich Versicherte heißt „vorlegen“ seit der eAU etwas anderes als früher. Nach § 5 Abs. 1a EFZG müssen sie die Arbeitsunfähigkeit zu den genannten Zeitpunkten ärztlich feststellen lassen. Die Daten rufst du dann elektronisch bei der Krankenkasse ab. Laut GKV-Spitzenverband ist dieses Verfahren seit dem 1. Januar 2023 verpflichtend, Versicherte bekommen nur noch einen Ausdruck für die eigenen Unterlagen. Ausgenommen sind nach § 5 Abs. 1a EFZG Minijobs in Privathaushalten und Krankschreibungen durch Ärzt:innen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung, etwa reine Privatpraxen.

Wichtig: Hast du einen Betriebsrat, kannst du eine generelle Attestpflicht ab Tag eins nicht einfach per Rundmail einführen. Nach Einschätzung von Human Resources Manager berührt eine solche Verschärfung regelmäßig das Ordnungsverhalten der Belegschaft und löst Mitbestimmungsrechte aus. Gemeint ist § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, also „Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“.

Wie die telefonische Krankschreibung aktuell funktioniert (G-BA-Richtlinie)

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die telefonische Krankschreibung am 7. Dezember 2023 dauerhaft in seine Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie aufgenommen, und zwar in § 4 Abs. 5a. Den gesetzlichen Auftrag dazu gibt § 92 Abs. 4a SGB V. Laut Pressemitteilung des G-BA gelten diese Voraussetzungen:

  • Die Patientin oder der Patient ist der Praxis aus früherer Behandlung bekannt.
  • Schwere Symptome liegen nicht vor.
  • Eine Videosprechstunde ist nicht möglich. Video hat also Vorrang vor Telefon.
  • Die Erstbescheinigung gilt für höchstens fünf Kalendertage. Wer danach weiter krank ist, muss für die Folgebescheinigung in die Praxis.

Einen Anspruch auf eine Krankschreibung per Telefon haben Versicherte nicht. Das entscheidet die Ärztin oder der Arzt.

Daneben gibt es die Krankschreibung per Videosprechstunde (§ 4 Abs. 5 AU-Richtlinie): für Unbekannte bis zu drei, für bekannte Patient:innen bis zu sieben Kalendertage bei der Erstfeststellung. Diese Unterscheidung wird gleich noch wichtig.

Was plant die Bundesregierung konkret? Der Koalitionsbeschluss vom 2. Juli 2026

Der Koalitionsausschuss hat sich am 2. Juli 2026 auf 34 Maßnahmen geeinigt, veröffentlicht als Ergebnispapier „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“. Maßnahme Nr. 11 im Abschnitt „Arbeitsmarkt“ lautet wörtlich:

„Die telefonische Krankschreibung wird abgeschafft und die unrichtige Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 278 StGB stärker bestraft. Wir führen eine verpflichtende Vorlage der AU-Bescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung sowie im Rahmen der Umsetzung des Primärarztgesetzes eine ‚Termingarantie Fachärzte‘ ein. Darüber hinaus etablieren wir eine gesetzlich geregelte Infarktvorsorge.„

Das sind drei Sätze. Mehr steht im Papier nicht. Alles Weitere, etwa zu Ausnahmen oder zur Videosprechstunde, stammt aus Aussagen von Politiker:innen und Ministerien, über die Fachmedien berichtet haben.

ThemaHeute (geltendes Recht)Geplant laut Koalitionsbeschluss vom 2.7.2026
Attest-Vorlageab dem 4. Kalendertag (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG)ab dem 1. Tag der Erkrankung
Früheres Attest auf Verlangenschon heute erlaubt (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG)im Papier nicht geregelt
Telefonische Krankschreibungerlaubt, bis 5 Kalendertage, nur bekannte Patient:innen (§ 4 Abs. 5a AU-RL)soll abgeschafft werden
Krankschreibung per Videoerlaubt, bis 3 bzw. 7 Kalendertage (§ 4 Abs. 5 AU-RL)im Papier nicht erwähnt; laut vorwärts (21.7.2026) soll sie „nach derzeitigem Stand“ bleiben
Falsche AU-Bescheinigungenstrafbar nach § 278 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafesollen „stärker bestraft“ werden, Strafmaß offen
Abweichungen per VertragArbeitgeber dürfen heute schon strenger seinim Papier nicht geregelt; laut Bundeskanzler Merz sollen Betriebe abweichen können

Zur Videosprechstunde: Laut vorwärts, der Parteizeitung der SPD, soll die AU per Video „nach derzeitigem Stand“ weiter möglich sein. Die Stuttgarter Zeitung berichtet, das Bundesgesundheitsministerium wolle die Videosprechstunde „gestärkt“ sehen. Verbindlich ist beides nicht.

Bei den Ausnahmen sieht es ähnlich aus. Bundeskanzler Friedrich Merz sagte laut apotheke adhoc (Bericht vom 2. Juli 2026): „Die Betriebe können davon abweichen“, und zwar per Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag. Ob das am Ende im Gesetz steht, ist offen. Die Personalwirtschaft hält ausdrücklich fest, es sei unklar, ob die Regelung Öffnungsklauseln für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen enthalten wird.

Wie weit ist das Gesetzgebungsverfahren? Stand Oktober 2026

Kurz gesagt: Es gibt noch kein Verfahren. Stand 1. Oktober 2026 liegt weder ein Referentenentwurf noch ein Kabinettsbeschluss vor, und der Bundestag hat sich nicht mit einem Gesetz befasst. Für die Attestpflicht ab Tag 1 nennt das Koalitionspapier auch kein Datum.

Die Personalwirtschaft schreibt in ihrer Aktualisierung vom 24. August 2026: „Derzeit liegt lediglich ein Koalitionsbeschluss vor. Das bedeutet, es besteht zwar ein politischer Wille, aber ein konkreter Gesetzesentwurf existiert noch nicht.“ Auch die Bundesregierung spricht am 13. Juli 2026 nur davon, die Koalitionsfraktionen hätten „sich darauf verständigt, die telefonische Krankschreibung abzuschaffen“. Bis zur Umsetzung bleiben die bisherigen Regeln bestehen.

Bleibt die Frage nach dem Jahr 2027. Im Papier taucht es auf, nur nicht bei Punkt 11. Mehrere andere Maßnahmen sind dort ausdrücklich auf den 1. Januar 2027 datiert, zum Beispiel die längeren Sonntagsöffnungszeiten für Bäckereien (Nr. 24) oder der Wegfall der Schriftform bei Befristungen (Nr. 34). Bei der Attestpflicht fehlt so ein Termin. apotheke adhoc bringt es auf den Punkt: „Der Zeitplan ist noch unklar.“

Wichtig: Liest du irgendwo, das Kabinett habe die Telefon-AU bereits abgeschafft oder die Attestpflicht gelte ab einem bestimmten Stichtag: Dafür haben wir in keiner belastbaren Quelle einen Beleg gefunden.

Was müsste passieren? Zuerst bräuchte es einen Gesetzentwurf, der § 5 EFZG ändert. Bei der Telefon-AU kommt eine zweite Baustelle dazu, denn § 92 Abs. 4a SGB V beauftragt den G-BA bislang ausdrücklich, Krankschreibungen „auch nach telefonischer Anamnese“ zu regeln. Naheliegend ist also, dass erst der Gesetzgeber diesen Auftrag ändert und danach der G-BA seine Richtlinie anpasst. Laut Haufe sollte das Gesetzgebungsverfahren nach der Sommerpause beginnen. Ein konkretes Datum nennt auch Haufe nicht.

Im Klartext: Bis ein Gesetz in Kraft ist, bleibt für dich alles beim Alten.

Was bedeutet das heute schon für dein Unternehmen?

Wenn du ein Attest ab dem ersten Krankheitstag willst, musst du nicht auf die Reform warten. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG erlaubt dir das schon jetzt, per Weisung im Einzelfall, per Klausel im Arbeitsvertrag oder per Betriebsvereinbarung.

In der Praxis sind das drei recht unterschiedliche Wege. Die Weisung im Einzelfall passt, wenn du bei einer bestimmten Person genauer hinschauen willst, zum Beispiel nach auffällig vielen Kurzerkrankungen an Brückentagen. Willkürlich darf das nicht sein, siehe BAG oben. Eine Klausel im Arbeitsvertrag wirkt für alle neuen Verträge, bestehende änderst du damit nicht. Und gibt es einen Betriebsrat, führt an einer Betriebsvereinbarung für eine generelle Regel kaum ein Weg vorbei.

Zwar ist das alles rechtlich zulässig. Dennoch lohnt sich die Frage, ob du es wirklich willst. Denn jede Pflicht ab Tag eins bedeutet zusätzliche Arztbesuche für Menschen, die gerade ins Bett gehören.

Beispiel: Eine Agentur mit 20 Mitarbeitenden. Angenommen, jede Person ist zweimal im Jahr für einen einzigen Tag krank. Heute braucht dafür niemand ein Attest. Mit einer Pflicht ab Tag eins wären es 40 zusätzliche Arztkontakte im Jahr und 40 eAU-Abrufe, die jemand im Team anstoßen und zuordnen muss. Klingt nach wenig. Bei einer Erkältungswelle im Februar sieht das schnell anders aus.

Für viele KMU dürfte die bessere Frage deshalb lauten: Wo hakt es bei uns wirklich? Wer Fehlzeiten sauber dokumentiert, erkennt Muster früher als jede Attestpflicht.

Atteste und Dokumente an einem Ort

In der digitalen Personalakte von Personizer legst du Stammdaten, Dokumente und interne Notizen für jede Person ab, zum Beispiel auch eine Papier-AU von privat versicherten Mitarbeitenden. So liegen die Unterlagen an einem Ort statt verteilt auf Ordner und Postfächer. Ob ein Attest im Einzelfall verlangt werden darf, entscheidet die Software natürlich nicht für dich.

Person im Homeoffice

Kritik und offene Fragen: Praxisbelastung, Präsentismus, Ausnahmen

Die Kritik kam schnell, und sie kam vor allem aus dem Gesundheitswesen. Es geht um volle Praxen, um Beschäftigte, die krank zur Arbeit kommen, und um die Frage, was die Pflicht überhaupt bringt, wenn Arbeitgeber das Attest ohnehin schon verlangen dürfen.

Genau diesen letzten Punkt macht AOK-Chefin Carola Reimann. Gegenüber der Funke Mediengruppe sagte sie laut Personalwirtschaft zur AU-Pflicht ab Tag eins: „Das ist doch unsinnig.“ Arbeitgeber könnten das bereits fordern. Die telefonische Krankschreibung nannte sie gerade in Infektionswellen ein „gutes Mittel“.

Aus der Ärzteschaft kam ähnlicher Gegenwind. Die Bundesärztekammer erklärte laut Deutschem Ärzteblatt: „Die telefonische Krankschreibung hat sich in der Praxis bewährt.“ Die Kassenärztliche Bundesvereinigung nannte die Pläne „eine Zumutung, die an Unverschämtheit grenzt“.

Dann ist da noch der Präsentismus, also das Arbeiten trotz Krankheit. Ein von der Personalwirtschaft zitierter Geschäftsführer warnt, eine höhere Hürde verstärke den Reflex, sich „eher krank an den Schreibtisch zu setzen“. Mit Fieber im Büro steckt man im Zweifel auch noch Kolleg:innen an. Der Digitalverband Bitkom sieht die Lösung laut Haufe nicht in alten Nachweispflichten, sondern in zeitgemäßer Telemedizin.

Aus HR-Sicht sind vor allem diese Fragen offen:

  • Kommen Öffnungsklauseln für Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge, wie Merz sie angekündigt hat?
  • Was passiert mit bestehenden Verträgen, die heute ausdrücklich erst ab Tag vier ein Attest verlangen?
  • Bleibt die Video-AU in ihrer heutigen Form, mit 3 bzw. 7 Tagen?
  • Wie stark wird § 278 StGB verschärft? Das betrifft Ärzt:innen, nicht dich. Es zeigt aber, worauf die Koalition zielt.

So bereitest du deine Personalprozesse jetzt vor (Checkliste)

Du musst jetzt nichts umstellen. Fünf überschaubare Schritte sorgen aber dafür, dass dich das Gesetz, falls es kommt, nicht kalt erwischt.

  1. Bestehende Regeln prüfen. Was steht heute in deinen Arbeitsverträgen, in Betriebsvereinbarungen oder im Tarifvertrag zur Krankmeldung? Notiere, wo „ab dem vierten Tag“ ausdrücklich zugesichert ist.
  2. Eine Haltung entwickeln. Willst du überhaupt ein Attest ab Tag eins, oder reicht dir die heutige Regel plus Einzelfall-Weisung? Das hängt stark von Branche und Teamgröße ab. Eine Arztpraxis tickt da anders als eine Softwarefirma.
  3. Betriebsrat früh einbinden, falls vorhanden. Kommt später eine Öffnungsklausel, brauchst du ohnehin eine Vereinbarung.
  4. eAU-Prozess durchspielen. Wer ruft die eAU ab, wann, und wer klärt Lücken, etwa bei Privatversicherten oder Minijobs im Privathaushalt? Bei einer Pflicht ab Tag eins würde dieser Prozess deutlich häufiger laufen.
  5. Kommunikation vorbereiten. Erkläre deinem Team jetzt schon, was gilt und was nicht. Gerüchte à la „ab Januar muss jeder sofort zum Arzt“ sind schneller unterwegs als jede Rundmail.

Ein Einwurf zu Schritt 2: Wenn deine Fehlzeiten unauffällig sind, ist „erst mal nichts ändern“ eine völlig legitime Entscheidung.

eAU abrufen, ohne nachzufragen

Mit der DATEV-Schnittstelle von Personizer rufst du Krankmeldungen direkt als eAU ab und übergibst Fehlzeiten strukturiert an dein Steuerbüro. Ehrlicherweise: Personizer ist kein natives DATEV-Addon, sondern liefert saubere Exporte, die Lohnabrechnung bleibt beim Steuerbüro.

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Kennst du deine Abläufe jetzt schon, kannst du später in Ruhe entscheiden, statt hektisch reagieren zu müssen.

Häufig gestellte Fragen

Hier findest du Antworten auf die wichtigsten Fragen. Falls du weitere Hilfe benötigst, kontaktiere gerne unseren Support.

Gilt die Attestpflicht ab Tag 1 schon jetzt?

Nein. Die Attestpflicht ab Tag 1 ist Stand 1. Oktober 2026 nur ein Beschluss des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026. Es gibt weder einen Referentenentwurf noch einen Kabinettsbeschluss. Gesetzlich gilt weiterhin § 5 Abs. 1 EFZG: Ein Attest ist erst nötig, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage dauert.

Darf mein Arbeitgeber schon heute ein Attest ab dem ersten Krankheitstag verlangen?

Ja. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG erlaubt Arbeitgebern, die ärztliche Bescheinigung früher zu verlangen, auch schon ab dem ersten Tag. Laut Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 14.11.2012, 5 AZR 886/11) braucht es dafür keine Begründung. Willkürlich oder diskriminierend darf das Verlangen aber nicht sein. Gibt es einen Betriebsrat, solltest du ihn bei einer generellen Anordnung einbinden, weil sie die betriebliche Ordnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG berührt.

Was passiert mit der telefonischen Krankschreibung?

Laut Koalitionsbeschluss vom 2. Juli 2026 soll sie abgeschafft werden. Bis ein Gesetz das umsetzt, bleibt sie erlaubt. Seit dem G-BA-Beschluss vom 7. Dezember 2023 ist sie dauerhaft möglich: für Patient:innen, die der Praxis bekannt sind, ohne schwere Symptome, wenn keine Videosprechstunde möglich ist, und für höchstens fünf Kalendertage.

Bleibt die Video-Krankschreibung erhalten?

Nach derzeitigem Stand ja, verbindlich geregelt ist das aber nicht. Das Koalitionspapier vom 2. Juli 2026 erwähnt die Videosprechstunde nicht. Laut vorwärts (21.07.2026) soll die AU per Video „nach derzeitigem Stand“ möglich bleiben, laut Stuttgarter Zeitung will das Bundesgesundheitsministerium sie stärken. Heute erlaubt die AU-Richtlinie per Video bis zu drei Kalendertage für unbekannte und bis zu sieben für bekannte Patient:innen.

Ab wann soll die neue Attestpflicht gelten?

Das steht noch nicht fest. Das Koalitionspapier nennt für die Attestpflicht ab Tag 1 kein Datum, anders als bei mehreren anderen Maßnahmen, die dort auf den 1. Januar 2027 datiert sind. Auch Fachmedien wie apotheke adhoc und Personalwirtschaft nennen keinen Termin. Gelten würde die Pflicht erst, wenn ein entsprechendes Gesetz beschlossen und in Kraft getreten ist.

Wie dokumentiere ich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Fehlzeiten rechtssicher?

Bei gesetzlich Versicherten rufst du die AU-Daten seit dem 1. Januar 2023 elektronisch als eAU bei der Krankenkasse ab. Papierbescheinigungen gibt es noch etwa bei Privatversicherten. Solche Dokumente solltest du zentral und zugriffsgeschützt ablegen. In einer digitalen Personalakte wie der von Personizer geht das mit Zugriffsrechten pro Rolle, die eAU ruft Personizer über die DATEV-Schnittstelle ab. Das funktioniert unabhängig davon, wie die Reform am Ende aussieht.

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Fehl­zeiten re­du­zieren: 5 Tipps für ge­sunde Mit­arbeitende https://www.personizer.com/de/hr/tipps-fur-gesunde-mitarbeitende/ Mon, 17 Nov 2025 10:19:00 +0000 https://www.personizer.com/?p=2326

Inhalt

Erwerbspersonen fielen 2024 im Schnitt 19,1 Tage krankheitsbedingt aus, laut TK-Gesundheitsreport 1,56 % weniger als im Vorjahr. Der Rückgang geht vor allem auf weniger Atemwegs- und Muskel-Skelett-Erkrankungen zurück. Fünf Hebel senken Fehlzeiten nachhaltig: Ernährung, Hygiene, Bewegung, Stressreduktion und Homeoffice-Optionen.

Krankmeldungen stagnieren, bleiben aber hoch

19,1 Tage: So viel sind Erwerbspersonen im Jahr 2024 krankheitsbedingt im Durchschnitt ausgefallen. Laut des Gesundheitsreports der ‚Techniker Krankenkasse‘ sind die Krankmeldungen im Vergleich zum Vorjahr zwar um 1,56 % gesunken, dennoch bleibt der Krankenstand hoch. Immerhin, eine gute Nachricht ist: für die gesunkenen Fehlzeiten sind maßgeblich weniger Krankheiten des Atmungssystems und des Muskel-Skelett-Systems verantwortlich. Hier setzt unser heutiger Beitrag an, denn mit den richtigen Maßnahmen können auch Arbeitgebende einer hohen Krankenquote entgegenwirken.

Es gibt leider noch kein Allheilmittel für jede Krankheit. Es gibt aber viele bewährte Methoden, um Krankheiten vorzubeugen. Damit in deinem Team nicht aufgrund erhöhter Ausfälle die Produktivität sinkt und Projekte pausiert werden müssen, zeigen wir dir fünf verschiedene Wege, wie du die Gesundheit deiner Mitarbeitenden fördern und somit die Krankmeldungen in deinem Betrieb reduzieren kannst.

Tipp 1: Ernährung ist das A und O für ein gesundes Leben!

Bei unseren Tipps bauen wir auf die vier Säulen für ein gesundes Leben auf. Eine dieser Säulen ist eine gesunde Ernährung. Eine gesunde und ausgewogene Ernährung hält fit, steigert die Konzentrationsfähigkeit und hat langfristig positive Auswirkungen auf den allgemeinen Gesundheitszustand des Menschen. Da jedes Unternehmen individuell ist und unterschiedlich viele Mittel zur Verfügung hat, möchten wir hier in mehrere Kategorien unterscheiden:

Eine eigene Kantine für die Mitarbeitenden:

Mit einer betriebsinternen Kantine kannst du selbst zu einem Teil bestimmen, was tagsüber von deinen Arbeitnehmenden gegessen wird. Außerdem stellst du sicher, dass das Essen mit gesunden Fetten zubereitet wird, vitaminreich ist und nicht zu viel Zucker enthält. Leider hat nicht jedes Unternehmen die räumlichen Kapazitäten und finanziellen Ressourcen, um eine Kantine bereitzustellen.

Kooperation mit einem lokalen Restaurant:

Eine Kooperation mit einem lokalen Restaurant erlangt weniger Aufwand, ist allerdings ähnlich effektiv. Hierbei sollte beachtet werden, dass der Anbietende Wert auf eine hygienische Zubereitung legt und Rohstoffe regional bezieht. Nach Bedarf könnt ihr belegte Brötchen am Morgen oder eine warme Mahlzeit zum Mittag bereitstellen lassen. Mit einem digitalen Urlaubsplaner, wie Personizer, hast du eine Übersicht über die Anwesenheit deiner Angestellten und kannst danach die Lieferungen planen.

Gesunde Snacks und Getränke für die Selbstbedienung:

Wasser fördert die Leistungsfähigkeit und ist grundlegend für eine gesunde Lebensweise. Dementsprechend solltest du neben Kaffee und Tee immer für ausreichend Wasser im Betrieb sorgen. Installier dafür Wasserspender oder stell Wasserkisten in allen Bereichen zur Verfügung. Vor allem in Büros gewinnen Kisten mit frischem Obst und Snackgemüse an Beliebtheit. Aus gutem Grund! Denn Obst und Gemüse sind wasserhaltig und liefern wichtige Nährstoffe. Die deutsche Gesellschaft für Ernährung empfiehlt etwa 400 Gramm Gemüse und rund 250 Gramm Obst am Tag. Wenn gesunde Snacks frei verfügbar sind, dann greifen die Angestellten sicherlich seltener zu den ungesunden Zuckerbomben.

Fehlzeiten transparent steuern

Fehlzeiten im Griff: Abwesenheiten (Krankheit, Urlaub, Homeoffice) zentral planen und Team-Auslastung transparent halten – mit Personizer.

Mann am Handy

Tipp 2: Keine Lust auf Keime? Hygienemaßnahmen helfen!

Während der Pandemie haben wir bemerkt, wie gut Hygienemaßnahmen wirken. Wir schützen uns damit nicht nur vor Corona, sondern auch vor Grippeviren und anderen Krankheiten. Es ist wichtig, dass weiterhin die Desinfektionsspender aufgefüllt sind, und stets auf die Hygieneregeln hingewiesen wird. Mithilfe eines/einer Hygienebeauftragten könnt ihr diese besser durchsetzen. Lüftet regelmäßig die Räume und stellt genügend Desinfektionsmöglichkeiten zur Verfügung. Nutzt die Ressourcen, die ihr während der Pandemie umsetzen musstet und schützt so auch weiterhin eure Mitarbeitenden vor Virusinfektionen.

Richtig Händewaschen
  • Regelmäßig und gründlich Händewaschen
  • Gute Seife verwenden
  • Vor Mahlzeiten Händewaschen
Richtig Husten und niesen
  • Abstand einhalten und in die Armbeuge husten
  • In ein Einwegtaschentuch niesen und es anschließend entsorgen
  • Hände waschen nach dem Naseputzen
Barrieremaßnahmen
  • Enge Kontakte meiden
  • Zu Hause auskurieren (Homeoffice)
  • Wundschutz
Toilettenhygiene
  • Türklinken, Lichtschalter und andere Kontaktflächen putzen
  • Separate Putzlappen für den Sanitärbereich
  • Erst Waschbacken, dann WC
  • Putzlappen häufig und bei mindestens 60°C waschen
Küchen- und Lebensmittelhygiene
  • Die Temperatur des Kühlschrankes sollte bei maximal 7°C, besser unter 5°C, liegen
  • Die Temperatur des Gefrierschrankes sollte bei -18°C liegen
  • Geschirr, Besteck und Küchenutensilien sollten bei mindestens 60°C mit reichlich Spülmittel gereinigt werden
  • Regelmäßig Spülbürsten reinigen und wieder ersetzen
Haushaltshygiene
  • Regelmäßig lüften
  • Getrennte Putzlappen für Bad und Küche
  • Putzlappen häufig austauschen und bei mindestens 60°C waschen
  • Gängige Haushaltsreiniger reichen
Desinfektionsmittel
  • Gefüllte Desinfektionsspender
  • Einwegtücher

Außerdem kannst du dich über Impfmöglichkeiten in deiner Region informieren, und diese nach Absprache mit deiner Belegschaft zur Verfügung stellen, um sie so beispielsweise vor einer kommenden Grippewelle im Winter zu schützen.

Tipp 3: Wer stillsteht, rostet ein. Bewegung hilft!

Wir alle kennen das unangenehme Gefühl von Gelenk- und Rückenschmerzen. Im Jahr 2020 waren laut des Instituts der deutschen Wirtschaft fast 25 Prozent aller Krankmeldungen Muskel- und Skeletterkrankungen. Halte die Ohren offen und erkenn rechtzeitig die Baustellen, über die dein Personal klagt. Gestalte die Arbeit für deine Arbeitnehmenden freundlicher und riskiert keine langfristigen Ausfälle durch Verletzungen. Förder die Bewegungsmöglichkeiten deiner Angestellten, und halte sie dadurch gesund. Wir empfehlen dabei die direkte Kommunikation mit den Mitarbeitenden, um mögliche körperliche Beschwerden präventiv vorzubeugen. Sie werden es dir mit guter Arbeit danken!

Ideen für mehr Bewegung am Arbeitsplatz:

  • Höhenverstellbare Tische
  • Ergonomische Bürostühle
  • Sportangebot (Hansefit)
  • Spaziergänge in den Pausen
  • Gesundheitsschulungen im Unternehmen
  • Stehtische in der Cafeteria/Pausenraum
  • Interaktive Meetings im Stehen oder Gehen

Tipp 4: Stress ist ein Teufel, vermeide ihn!

Ist dein Personal ständig krank? Ein Grund dafür kann anhaltender Stress sein. Denn Stressmacht krank. Unterstütze deine Mitarbeitenden dabei, Stress frühzeitig zu erkennen und geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um diesen zu reduzieren.

Mögliche Gründe für Stress am Arbeitsplatz:

  • Termindruck
  • Überstunden
  • Zu wenig Pausenzeiten
  • Fehlende Anerkennung
  • Konkurrenzdruck
  • Mobbing

Lösungswege gegen Stress am Arbeitsplatz:

  • Feedback: Führ ein Feedbacksystem ein, um mangelnde Anerkennung zu vermeiden. Eure Angestellten werden sich mit wertgeschätzt fühlen.
  • Teambuilding: Leite Maßnahmen zum Teambuilding ein und fördere die Teamchemie um
  • Unwohlsein und Mobbing zu vermeiden
  • Homeoffice: Homeoffice ermöglicht eine gewohnte Umgebung und bietet Abwechslung im Arbeitsalltag
  • Gleitzeit: Gleitzeit vermeidet Zeitstress am Morgen und bietet deinen Angestellten mehr Freiheit
  • Zeiterfassung: Biete deinen Mitarbeitenden Selbstkontrolle an. Mit einem Zeiterfassungstool, wie Personizer, behalten deine Angestellten ihre Zeiten im Auge. Sie erhalten eine Übersicht über Arbeits- und Pausenzeiten. Nutze diese Transparenz, um schnell auf Überarbeitung von Angestellten aufmerksam zu werden. Indikatoren dafür sind Überstunden und zu kurze Pausenzeiten

Tipp 5: Zuhause ist es am schönsten, keine Angst vor Homeoffice!

Schnell kann es passieren: Das Auto springt nicht an oder das Kind ist krank. Es gibt verschiedene Gründe, warum man sich plötzlich von der Arbeit abmelden muss.

Homeoffice ermöglicht deinen Angestellten nicht nur die Arbeit im Notfall, sondern öffnet die Tür zu ganz neuen Chancen. Der Arbeitnehmende spart sich den Arbeitsweg und arbeitet im gewohnten Umfeld. Dabei wird kann Stress reduziert werden und die Zufriedenheit steigen. Mit einem Zeiterfassungstool, wie Personizer, verlierst du dabei nicht den Überblick über die Arbeitsnachweise. Weitere rechtliche Informationen zum Thema Zeiterfassung im Homeoffice findest du in unserem Blog dazu.

Wie du siehst: Es gibt verschiedene Möglichkeiten, um die Krankenquote in deinem Unternehmen zu reduzieren. Dabei hast du nicht nur den wirtschaftlichen Vorteil, dass die Produktivität in deinem Unternehmen steigt und deine Kosten für fehlende Arbeit sinken. Du hast auch zufriedene Mitarbeitende und motivierte Teams.

Wenn du noch einen Schritt weiter gehen möchtest, dann finde heraus, wie du mit Corporate Benefits qualifizierte Fachkräfte langfristig binden kannst.

Fehl­zeiten re­du­zieren: 5 Tipps für ge­sunde Mit­arbeitende

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Häufig gestellte Fragen

Hier findest du Antworten auf die wichtigsten Fragen. Falls du weitere Hilfe benötigst, kontaktiere gerne unseren Support.

Welche Maßnahmen können Unternehmen ergreifen, um den Krankenstand nachhaltig zu senken?

Unternehmen können die Fehlzeiten reduzieren, indem sie Präventionsprogramme anbieten, ergonomische Arbeitsplätze fördern, Stressmanagement stärken, Homeoffice-Regelungen ermöglichen und gesundheitsbewusste Ernährung unterstützen.

Welche Gesundheitsrisiken entstehen durch zu langes Sitzen im Büro?

Langes Sitzen führt häufig zu Muskel- und Skeletterkrankungen, Rückenproblemen, Verspannungen und verringerter Leistungsfähigkeit. Ergonomische Möbel und mehr Bewegung im Arbeitsalltag können diese Risiken reduzieren.

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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Krankmeldung beim Arbeitgeber: So geht’s!  https://www.personizer.com/de/hr/arbeitsunfaehigkeitsbescheinigung/ Wed, 31 Jul 2024 07:47:02 +0000 https://www.personizer.com/?p=6362

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Eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist erst ab dem vierten Krankheitstag Pflicht (§ 5 Abs. 1 EFZG), gezählt werden Kalendertage, nicht Werktage. Arbeitgeber dürfen sie früher verlangen, auch schon ab Tag eins. Seit Januar 2023 rufen Arbeitgeber die Krankschreibung elektronisch (eAU) bei der Krankenkasse ab, gesetzlich Versicherte müssen sie nicht mehr selbst vorlegen.

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Krankmeldung oder Krankschreibung: Was ist der Unterschied? 

Im Krankheitsfall müssen Arbeitnehmer sich stets bei ihrer Arbeitsstätte krankmelden. Dabei werden die Krankmeldung und die Krankschreibung häufig synonym verwendet, unterscheiden sich aber wesentlich. 

Die Krankmeldung erfolgt durch den Arbeitnehmer, der sich von der Arbeit abmeldet. Diese reicht man, sofern möglich, vor Arbeitsbeginn ein. Unter Umständen hat die Krankmeldung schon vorher zu erfolgen, und zwar im Laufe des ersten Krankheitstages. Hierbei gilt die sogenannte Anzeigepflicht, welche sich aus § 5 Abs. 1 S. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ergibt: Diese beinhaltet, dass Arbeitnehmer im Falle einer Erkrankung unverzüglich eine Information über die Arbeitsunfähigkeit an die Arbeitsstätte weitergeben müssen, sowie über die voraussichtliche Dauer der Krankschreibung. 

Hierfür ist wiederum die Krankschreibung notwendig, die in der Arztpraxis ausgestellt wird. Arbeitnehmende haben gemäß § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG die ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (auch „Attest“ oder früher noch „Gelber Schein“ genannt) vorzulegen, wenn die Erkrankung länger als drei Kalendertage andauert. Eine andere vertragliche Regelung ist im Einzelfall möglich. 

Richtig krankmelden: Telefonische Krankmeldung, per Mail oder WhatsApp?  

Wie hat die Krankmeldung zu erfolgen?

Bei der Einreichung der Krankmeldung am Arbeitsplatz muss sich der Arbeitnehmer nicht zwingend an eine spezielle Form halten. Wichtig ist, dass die Nachricht schnell bei einer hierfür autorisierten Person ankommt. Fehlt es an einer ausdrücklichen Regelung, ist die Mitteilung an den Vorgesetzten zu richten. Je nachdem, welche Kommunikationswege im eigenen Unternehmen gängig sind, kann ein Anruf, eine E-Mail, SMS oder Nachricht über WhatsApp der korrekte Weg sein, um sich abzumelden. Liegt von Arbeitgeber-Seite ein bevorzugter Kommunikationsweg für Krankmeldungen vor, sollte dieser genutzt werden. 

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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Krankmeldung beim Arbeitgeber: So geht’s! 

Übrigens können auch Angehörige die Krankmeldung für einen Arbeitnehmer übermitteln. Sollte der Angehörige die Krankmeldung nicht oder verspätet übermitteln, hat allerdings der Arbeitnehmer das Verschulden gemäß § 278 BGB zu vertreten.  

Gut zu wissen: Mit der Personal-Software von Personizer kannst du verschiedene Abwesenheitsarten für dein Team einstellen. So können sich erkrankte Mitarbeitende über das Tool bequem online krankmelden und im Team wissen alle zeitnah über die Abwesenheit Bescheid. 

Welche Informationen muss die Krankmeldung beinhalten? 

Der Inhalt der Krankmeldung ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Dennoch sollten bei einer Krankmeldung einige wichtige Informationen an den Arbeitgeber weitergegeben werden, damit dieser mit der Abwesenheit planen kann. Empfehlenswert ist es immer, folgende Informationen weiterzugeben: 

  • dass man krank ist 
  • wie lange man voraussichtlich krank ausfällt 
  • ob man erst einmal zuhause bleibt, um sich auszukurieren, oder ob man plant zum Arzt zu gehen 

Arbeitnehmer sind grundsätzlich nicht verpflichtet, die Art der Erkrankung mitzuteilen. Diese wird auch auf einer ausgestellten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht ausgewiesen. In Ausnahmenfällen ist der Arbeitnehmer jedoch angehalten dem Arbeitgeber die Art der Erkrankung mitzuteilen. Darunter fallen Erkrankungen, die ein unverzügliches Eingreifen des Arbeitgebers erfordern, bspw. bei einer hohen Ansteckungsgefahr. 

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung: Wann muss sie vorliegen? 

Eine Krankmeldung ohne Arztbesuch ist generell möglich. Sollte ein Arbeitnehmer allerdings länger als drei Tage krank ausfallen, hat er, wie bereits oben ausgeführt, nach § 5 Abs. 1 S. 2 EFZG eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (Krankschreibung) vorzulegen. Gemäß § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG kann der Arbeitgeber die ärztliche Bescheinigung bereits früher verlangen. (siehe hierzu unten „Wann muss man die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag vorlegen?“) 

Bei dieser Regelung werden aufeinanderfolgende Kalendertage gezählt, nicht die Werktage. Ist also am Freitag der erste Tag der Krankmeldung und besteht die Erkrankung auch am Montag weiter, so muss die ärztliche Krankschreibung vorgelegt werden, selbst wenn Samstag und Sonntag keine Arbeitstage waren.

Krank im Urlaub? Da Urlaubstage der Erholung dienen sollen, können sich Arbeitnehmer, die während ihres Urlaubs erkranken, krankmelden. Der Urlaubsanspruch bleibt erhalten, denn Krankheitstage werden gemäß § 9 BUrlG nicht auf den Jahresurlaub angerechnet. Voraussetzung dafür ist, dass für alle Urlaubstage, in denen die Erkrankung vorlag, eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt wird (§ 9 BUrlG).

So funktioniert die elektronische Krankschreibung (eAU)

Was früher ein „gelber Schein“ in physischer Papierform war, heißt jetzt elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU). Bereits seit Anfang 2023 ist der Abruf der digitalen Krankschreibung für Arbeitgebende verpflichtend. 

Der Ablauf einer Krankmeldung verändert sich durch die elektronische Krankschreibung nicht. Einzig die Art der Übermittlung der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung verändert sich durch die eAU. Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung enthält dieselben Informationen, die vormals der “gelbe Schein” enthalten hat; Dauer der Erkrankung, ob es sich um die Erst- oder eine Folgebescheinigung handelt, und ob die Erkrankung als Folge eines Arbeitsunfalles auftritt.

Der Gesetzgeber sieht vor, dass die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen, die festgestellten Arbeitsunfähigkeitsdaten an die Krankenkasse des Arbeitnehmers übermitteln. Nach Eingang der Arbeitsunfähigkeitsdaten hat die Krankenkasse gemäß § 109 SGB IV eine Meldung zu erstellen, die der Arbeitgeber anschließend elektronisch abrufen kann. 

Nach § 5 Abs. 1a S. 1 EFZG sind gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer nicht mehr verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber vorzulegen. Es bleibt jedoch die Pflicht, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ärztlich feststellen zu lassen.

In der Praxis werden zum Teil noch drei Papierbescheinigungen ausgestellt, da bisher nicht alle Vertragsärzte an das digitale Netz angeschlossen sind. In einem solchen Fall, in dem es dem Arzt technisch nicht möglich ist, die eAU an die Krankenkasse zu übermitteln, muss er dem Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform aushändigen, sodass dieser sie an die Krankenkasse und an den Arbeitgeber weiterleiten kann. Sofern dem Arbeitnehmer eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung für den Arbeitgeber in Papierform vorliegt, sollte er diese umgehend an seinen Arbeitgeber übermitteln. Eine Weiterleitungspflicht könnte sich aus § 241 Abs. 2 BGB ergeben, dies ist gerichtlich noch zu klären. 

Wie kann die elektronische Krankmeldung abgerufen werden?

Als Arbeitgeber musst du zunächst berechtigt sein, die eAU abzurufen. Der Abruf kann nicht pauschal erfolgen, sondern setzt ein Beschäftigungsverhältnis voraus, in dem sich der Arbeitnehmer zunächst krankgemeldet und über die abzurufende eAU informiert hat bzw. zum Zeitpunkt des Abrufes der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit verpflichtet ist.  

Dieser Abruf läuft über den Datenaustausch des Entgeltabrechnungsprogramms deines Unternehmens. Die meisten gängigen Softwares für Abrechnungen verfügen über eine entsprechende Schnittstelle und sollten die technischen Anforderungen für die Übertragung erfüllen. Zudem kann der Abruf über das Zeiterfassungssystem deines Unternehmens oder mittels Eingabehilfen erfolgen. Wichtig ist nur, dass eine gesicherte und verschlüsselte Datenübertragung sichergestellt werden kann. Wie auch bei der Entgeltabrechnung kann auch die eAU bei Bedarf über einen externen Dienstleister, wie zum Beispiel einen Steuerberater, erfolgen. 

In der Regel wird eine ärztliche Krankschreibung erst nach drei Tagen benötigt. Zudem ist es sinnvoll, einen zeitlichen Puffer für eventuelle Übermittlungszeiten einzuplanen. Deshalb empfiehlt es sich, die eAU-Abfrage erst ab dem fünften Tag der Krankheit vorzunehmen. 

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eAU-Abruf direkt in Personizer: Krankmeldungen kommen automatisiert aus der Krankenkasse ins System – revisionssicher dokumentiert und bereit für den Lohnlauf.

Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Krankmeldung beim Arbeitgeber: So geht’s! 

Für wen gilt die elektronische Krankschreibung nicht? 

Die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gilt für gesetzlich krankenversicherte Arbeitnehmer. 

Ausnahmen von dieser Regelung bestehen nach § 5 Abs. 1a S. 3 EFZG bei: 

  • Personen, die eine geringfügige Beschäftigung in Privathaushalten ausüben 
  • Feststellung der Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt, der nicht an der vertragsärztlichen Versorgung teilnimmt 

Liegt eine der Ausnahmen vor, hat der Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung dem Arbeitgeber vorzulegen. Hierfür erhält er vom Arzt weiterhin eine Krankschreibung in Papierform. 

Weiterhin eine Krankschreibung in Papierform erhalten zudem Arbeitnehmer, die privat versichert sind. Gleiches gilt für die Bescheinigung über die Erkrankung eines Kindes eines Arbeitnehmers (siehe dazu auch Digitale Krankschreibung: elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung). 

Häufig gestellte Fragen rund um die Arbeitsunfähigkeits­bescheinigung

Wann muss man die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung schon ab dem ersten Tag vorlegen? 

Laut § 5 Abs. 1 S. 3 EFZG kann eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung durch den Arbeitgebenden auch früher verlangt werden, zum Beispiel bereits ab dem ersten Tag der Krankmeldung. Diese Anweisung sollte frühzeitig mit allen Arbeitnehmenden kommuniziert werden, kann aber auch im Einzelfall nach eigenem Ermessen eingefordert werden – ungeachtet dessen, ob ein Verdacht auf “Blaumachen” besteht oder nicht. Verlangt der Arbeitgeber die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits für den ersten Tag, muss der Arbeitnehmer seinen Arzt rechtzeitig aufsuchen, so dass dem Arzt noch möglich ist, die Arbeitsunfähigkeit bereits für den ersten Tag zu attestieren. 

Eine Vereinbarung über eine frühere Vorlagepflicht kann beispielsweise im Arbeitsvertrag festgehalten werden. Allerdings hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht, was die genaue Ausgestaltung der Forderung betrifft, wenn sich die frühere Vorlagepflicht an alle Arbeitnehmer gleichermaßen richtet. 

Zudem sollte die Entscheidung für eine frühere Vorlagepflicht gut überlegt sein. Denn Krankschreibungen werden nur in seltenen Fällen für einzelne Tage, sondern direkt für die gesamte Arbeitswoche ausgestellt. Dadurch kann es theoretisch zu längeren Ausfällen kommen als bei der klassischen 3-Tage-Regelung.

Kann der Arbeitgeber weiterhin die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform verlangen? 

Grundsätzlich kannst du als Arbeitgeber von gesetzlich versicherten Arbeitnehmern die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht in Papierform verlangen. Eine solche Vereinbarung stelle ein Verstoß gegen § 12 EZFG dar, da sie für den Arbeitnehmer nachteilig wäre.  

Liegt ein Störfall vor, aufgrund dessen die eAU nicht abrufbar ist, kannst du als Arbeitgeber vom Arbeitnehmer die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform verlangen. Der Arbeitnehmer muss in so einem Fall eine Bescheinigung vorlegen, auf der der ICD-Code nicht angegeben oder geschwärzt ist. 

Erfordern Vorsorgetermine eine Krankschreibung? 

Sofern im Arbeitsvertrag nicht anders geregelt, sollten Arbeitnehmende ihre ärztlichen Vorsorgetermine grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit planen. In diesem Fall ist eine Krankmeldung nicht erforderlich. 

Ausnahmen bestehen, wenn in der Arztpraxis keine entsprechenden Termine angeboten werden, die diese Planung ermöglichen. Muss der Arbeitnehmer während der Arbeitszeit zum Arzt gehen und besteht ein Arbeitszeitkonto, fallen durch den Praxisbesuch Minusstunden an, die wieder ausgeglichen werden müssen. Eine Krankmeldung ist aber auch dann nicht notwendig. 

Wenn es keine Möglichkeit gibt, den Termin außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren, muss die Arbeitsstätte die medizinische, zeitliche oder terminliche Notwendigkeit eines Praxisbesuchs akzeptieren. Dies gilt insbesondere für schwangere Arbeitnehmerinnen, welche für die medizinisch notwendigen Vorsorgeuntersuchungen sogar vom Arbeitgebenden freigestellt werden müssen (§ 7 MuSchG). 

Für Arbeitnehmer in Teilzeit ist es schwieriger zu begründen, warum sie während der Arbeitszeit zu einer Vorsorgeuntersuchung gehen, da hier erwartet wird, dass die zeitliche Flexibilität besteht, Termine außerhalb der Arbeitszeit zu vereinbaren. Jedoch haben Arbeitnehmende einen Anspruch auf Lohnfortzahlung trotz Abwesenheit, wenn 

  • Arzttermine nicht in die arbeitsfreie Zeit gelegt werden können und 
  • die Stunden nicht nachgeholt werden können. 

Auch wenn sich Arbeitnehmende bemühen sollten, ihre Termine nicht in der Arbeitszeit wahrzunehmen, wird dies in der Realität häufig eher vom Arzt abhängen. Auch für Teilzeitbeschäftigte gilt also; liegt der Vorsorgetermin in der Arbeitszeit und ist die Arbeitszeit nachholbar, müssen die Minusstunden nachgearbeitet werden. 

Wir stellen die gesetzliche Lage dar, ein Arbeits- oder Tarifvertrag kann andere Regelungen vorsehen. 

Wie viele Krankheitstage sind im Jahr erlaubt?  

Die Frage mag zunächst merkwürdig klingen; wer krank ist, ist krank. Allerdings könnten krankheitsbedingte Fehlzeiten einen Grund zur Kündigung geben. Voraussetzung hierfür ist das Vorliegen einer negativen Gesundheitsprognose, wenn in Zukunft mit hoher Wahrscheinlichkeit weitere Erkrankungen im bisherigen Umfang erwartbar sind. Die Fehlzeiten müssen zu einer erheblichen Beeinträchtigung der betrieblichen Interessen führen, die für den Arbeitgeber nicht mehr hinnehmbar ist. Eine solche Beeinträchtigung kann vorliegen, wenn die Dauer der Erkrankung (bzw. Erkrankungen) 30 Krankheitstage pro Jahr (6 Wochen) überschreitet.  

Einmalige längere Krankheitsausfälle, zum Beispiel aufgrund von Unfällen oder einer Operation, wirken sich dementsprechend nicht auf eine negative Zukunftsprognose aus und dürften keinen Anlass zur krankheitsbedingten Kündigung geben. 

Wie viele Tage können sich Beschäftigte “kindkrank” schreiben lassen?

Für gesetzlich Krankenversicherte besteht gemäß § 45 Abs. 2a S. 1 SGB V im Jahr 2024 und 2025 Anspruch auf Kinderkrankengeld für jedes Kind längstens für 15 Arbeitstage, während alleinerziehende Versicherte (Elternteile mit alleinigem Personensorgerecht) längstens 30 Tage Anspruch haben. Der Anspruch besteht nach § 45 Abs. 2a S. 2 SGB V für maximal 35 Tage pro Elternteil (bzw. für maximal 70 Tage für Alleinerziehende). 

Wenn ein Elternteil bereits seine Kinderkrankentage ausgeschöpft hat, und der andere Elternteil noch Tage übrig hat, können diese nicht automatisch übertragen werden. Allerdings können die übrigen Kinderkrankentage im Einverständnis mit dem Arbeitgeber des anderen Elternteils übertragen werden. Ein Elternteil hat jedoch keinen gesetzlichen Anspruch auf Übertragung (mehr dazu unter BMG, Kinderkrankentage und Kinderkrankengeld). 

Falls das gesamte Kinderkrankengeld eines Jahres schon aufgebraucht ist, haben Eltern die Möglichkeit, unbezahlten Urlaub zu beantragen. Insbesondere, wenn alle regulären Urlaubstage sowie auch Überstunden genommen wurden, bleibt dies eine Option, um sich um das kranke Kind zu kümmern. Die Arbeitsstätte hat jedoch keine Verpflichtung, unbezahlten Urlaub zu genehmigen.

Alles im Griff beim Thema Krankschreibungen 

Mit diesen Informationen bist du in Sachen Krankmeldung und Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gut aufgestellt. Noch besser als der korrekte Umgang mit Krankmeldungen ist jedoch Prävention. Mit unseren Tipps für gesunde Mitarbeitende bleiben deine Teammitglieder fit – so können Krankheitsfälle auf ein Minimum reduziert werden. 

Der Artikel wurde nach bestem Wissen und Gewissen sorgfältig erstellt. Es wird kein Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit der Inhalte gestellt. Die hier angegebenen Informationen ersetzen keine individuelle Beratung. Sie dienen zudem nicht als medizinischen Rat. Wer die hier zur Verfügung gestellten Informationen nutzt, handelt auf eigene Gefahr und Verantwortung. Eine Haftung für den Inhalt sowie Schäden und/oder Folgeschäden, die sich aus der Verwendung der hier zur Verfügung gestellten Informationen ergeben, wird daher nicht übernommen. 


 

Häufig gestellte Fragen

Hier findest du Antworten auf die wichtigsten Fragen. Falls du weitere Hilfe benötigst, kontaktiere gerne unseren Support.

Was ist eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und wie verwalte ich sie digital?

Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) ist das offizielle Dokument, das die Krankschreibung einer beschäftigten Person durch eine Arztpraxis bestätigt. Mit Personizer lassen sich AU-Bescheinigungen direkt im Urlaubsplaner hochladen und den entsprechenden Abwesenheiten zuordnen – ohne Papierchaos oder manuelle Weitergabe. So haben HR-Verantwortliche und Führungskräfte jederzeit einen lückenlosen, DSGVO-konformen Überblick über alle Krankmeldungen im Team.

Wie muss ich mich krankmelden – Telefon, E-Mail, WhatsApp?

Es gibt keine gesetzlich vorgeschriebene Form.
Der Arbeitgeber kann aber Kommunikationswege festlegen. Zulässig sind u. a. Telefon, E-Mail, SMS oder WhatsApp, sofern das Unternehmen diese Kanäle akzeptiert.

Wie funktioniert der eAU-Abruf mit Personizer?

Seit dem 1. Januar 2023 sind Unternehmen verpflichtet, Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen – die Papierbescheinigung für Arbeitgebende entfällt damit weitgehend. Personizer unterstützt diesen Prozess über die DATEV-Schnittstelle: AU-Daten werden automatisiert aus dem DATEV-System übernommen und mit den Abwesenheitseinträgen verknüpft. Das spart manuelle Erfassungsschritte und stellt die gesetzliche Compliance sicher.

Für wen eignet sich Personizer bei der Verwaltung von Krankmeldungen?

Personizer ist besonders geeignet für KMU im DACH-Raum mit 10 bis 100 Mitarbeitenden, die ihre AU-Bescheinigungen und Krankmeldungen strukturiert und rechtssicher verwalten möchten – ohne aufwendige HR-Suite. Ob Arztpraxis, IT-Unternehmen oder Marketingagentur: Die Lösung ist sofort einsatzbereit, erfordert keine Schulung und lässt sich kostenlos 14 Tage mit vollem Funktionsumfang testen.

Welche Vorteile bietet Personizer gegenüber der papierbasierten Verwaltung von Krankmeldungen?

Die digitale Verwaltung von Krankmeldungen mit Personizer ersetzt unübersichtliche E-Mail-Weiterleitungen und physische Ablageordner durch eine zentrale, durchsuchbare Dokumentenablage mit 1 GB Speicher pro Account. Führungskräfte sehen Abwesenheiten in Echtzeit im Team-Kalender, Benachrichtigungen und Erinnerungen laufen automatisch – das reduziert den administrativen Aufwand deutlich und minimiert Fehler in der Abwesenheitserfassung.

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Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung und Krankmeldung beim Arbeitgeber: So geht’s! 
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eAU & Lohn im Griff

Mit der DATEV-Schnittstelle laufen eAU-Abruf und Lohnexport sicher ins DATEV-Rechenzentrum.

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