Minijob 2027: Was für Arbeitgeber jetzt gilt

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Minijob 2027: Krankenversicherungsbeitrag steigt, Pauschalsteuer soll folgen, Verdienstgrenze auch. Was gilt, was geplant ist, was du tun solltest.

Zum Minijob 2027 kursieren gerade eine bereits verkündete Beitragserhöhung, ein Regierungsentwurf zur Pauschalsteuer und eine Kommissionsempfehlung, die den Minijob im Kern abschaffen würde. Deshalb greifen wir die verschiedenen Themen rund um die Änderungen für das kommende Jahr in diesem Artikel auf. Damit bist du bestens auf die Lohnkalkulation für das kommende Jahr vorbereitet.

Stand: September 2026. Zwei der fünf Punkte stecken noch im Gesetzgebungsverfahren.

Minijob 2027 im Überblick: Was ist beschlossen, was geplant, was nur Debatte?

Fünf Punkte werden derzeit unter „Minijob-Reform 2027″ zusammengeworfen. Zwei davon sind bereits verabschiedet und geltendes Gesetz für das kommende Jahr. Zwei weitere Punkte liegen als Entwurf vor und ein Punkt ist lediglich eine Empfehlung ohne Rechtswirkung.

ÄnderungStatusGilt abGrundlage
Pauschalbeitrag Krankenversicherung: 13 % → voraussichtlich 17,5 % (gewerbliche Minijobs)Gesetz, verkündet und in Kraft; die Höhe ist an den allgemeinen Beitragssatz plus den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz gekoppelt1.1.2027GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz, BGBl. I Nr. 228 vom 29.7.2026
Verdienstgrenze:
603 € → 633 €
Gesetz, automatische Folge der Mindestlohnerhöhung1.1.2027
§ 8 Abs. 1a SGB IV
i. V. m. Fünfter Mindestlohnanpassungsverordnung
Pauschalsteuer (einheitliche Pauschsteuer): 2 % → 5 %Regierungsentwurf, Kabinettsbeschluss vom 2.9.2026; Bundestag und Bundesrat fehlengeplant zum 1.1.2027Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027
Pflegeversicherung: 3,6 % Arbeitgeberbeitrag auf Minijob-EntgeltReferentenentwurf, Gesetzgebungsverfahren nicht abgeschlossengeplant zum 1.1.2027Pflegeneuordnungsgesetz (PNOG), Referentenentwurf vom 5.6.2026
Abschaffung des steuer- und sozialversicherungsrechtlichen SonderstatusEmpfehlung, kein Gesetzgebungsverfahren, keine RechtswirkungoffenBericht der Alterssicherungskommission vom 23.6.2026

Der Unterschied zwischen diesen Stufen ist praktisch. Ein Gesetz ist verkündet und gilt. Damit kannst du kalkulieren. Ein Regierungsentwurf ist ein Text, den das Bundeskabinett beschlossen hat und der jetzt ins Parlament geht, wo er noch geändert werden kann. Ein Referentenentwurf ist die früheste Stufe: ein Papier aus einem Ministerium, das noch nicht im Kabinett war. Und eine Kommissionsempfehlung ist ein Vorschlag an die Politik, gar kein Gesetzestext.

Krankenversicherungsbeitrag für Minijobs steigt ab 2027 auf voraussichtlich 17,5 Prozent (beschlossenes Gesetz)

Der Pauschalbeitrag der Arbeitgebenden zur Krankenversicherung steigt für gewerbliche Minijobs zum 1. Januar 2027 von 13 Prozent auf den allgemeinen Beitragssatz plus den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz — nach Angaben der Minijob-Zentrale voraussichtlich 17,5 Prozent. Grundlage ist das GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz. Das Bundesgesundheitsministerium verkündete dies am 29.07.2026, in Kraft trat es am 30.07.2026. Dass der Beitrag steigt, musst du also nicht mehr beobachten, sondern einplanen. Offen ist nur, wie hoch er genau ausfällt.

Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung ist eine reine Arbeitgeberabgabe auf das Minijob-Entgelt. Sie wird zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale abgeführt und nicht vom Lohn der Minijobber·innen abgezogen. Fällig wird sie nur für Minijobber·innen, die in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung pflicht-, freiwillig oder familienversichert sind; bei privat Versicherten fällt der Pauschalbeitrag laut Minijob-Zentrale nicht an.

Im Gesetzestext steht bislang noch die alte Zahl. Nach § 249b SGB V hat der Arbeitgeber „einen Beitrag in Höhe von 13 vom Hundert des Arbeitsentgelts“ zu tragen. Ab Januar 2027 wird der Satz nach der Chronologie der Minijob-Zentrale „auf den allgemeinen Beitragssatz von 14,6 Prozent zuzüglich des durchschnittlichen Zusatzbeitragssatzes“ angehoben, was nach heutigem Stand 17,5 Prozent ergibt. Beschlossen wurde die Änderung am 10. Juli 2026, verkündet am 29. Juli 2026.

Die exakte Höhe hängt damit an einer Zahl, die noch nicht feststeht. Wie hoch der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz 2027 ausfällt, gibt das Bundesgesundheitsministerium nach § 242a SGB V erst bis zum 1. November im Bundesanzeiger bekannt.

Ein Detail geht in vielen Meldungen unter. Die Minijob-Zentrale weist die Erhöhung ausdrücklich für gewerbliche Minijobs aus. Für Minijobs in Privathaushalten nennt § 249b Satz 2 SGB V weiterhin 5 Prozent.

Gut zu wissen: Am Netto der Minijobber:innen ändert die Erhöhung nichts. Der Pauschalbeitrag ist eine Abgabe des Betriebs, kein Lohnabzug. Sind 633 Euro vereinbart, werden 2027 auch weiterhin 633 Euro ausgezahlt — nur die Nebenkosten daneben werden höher.

Minijob-Verdienstgrenze 2027: 633 statt 603 Euro

Die Minijob-Grenze steigt zum 1. Januar 2027 von 603 auf 633 Euro pro Monat. Das ist keine politische Entscheidung von 2026, sondern ein Automatismus: Seit Oktober 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze an den Mindestlohn gekoppelt.

Die Minijob-Grenze ist nach § 8 Abs. 1a SGB IV das monatliche Arbeitsentgelt, „das bei einer Arbeitszeit von zehn Wochenstunden zum Mindestlohn“ erzielt wird. Gerechnet wird nach der Formel Mindestlohn × 130 : 3, aufgerundet auf volle Euro. Der Mindestlohn steigt laut Fünfter Mindestlohnanpassungsverordnung ab dem 1. Januar 2027 auf 14,60 Euro brutto je Zeitstunde.

Beispiel: 14,60 € × 130 : 3 = 632,67 €, aufgerundet 633 €. Im Jahr sind das 633 € × 12 = 7.596 €.

Mehr Arbeitszeit erlaubt die höhere Grenze übrigens nicht. 633 Euro geteilt durch 14,60 Euro sind rund 43 Stunden im Monat, genauso viel wie 2026 bei 603 Euro und 13,90 Euro Mindestlohn. Die Grenze wächst nur mit, damit der Stundenumfang gleich bleibt.

Zwei Monate Puffer bleiben dir. Ein unvorhersehbares Überschreiten der Grenze ist nach § 8 Abs. 1b SGB IV unschädlich, wenn es „in nicht mehr als zwei Kalendermonaten“ innerhalb eines Zeitjahres passiert und der Verdienst dabei jeweils höchstens um einen Betrag bis zur Höhe der Geringfügigkeitsgrenze überschritten wird. Vorhersehbare Mehrarbeit ist damit nicht gemeint.

Pauschalsteuer für Minijobs: Steigt sie 2027 wirklich auf 5 Prozent?

Sehr wahrscheinlich. Beschlossen ist sie aber noch nicht. Das Bundeskabinett hat am 2. September 2026 den Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 auf den Weg gebracht. Darin heißt es laut Bundesregierung: „Der einheitliche Pauschsteuersatz bei Mini-Jobs wird von 2 auf 5 Prozent erhöht.“ Zurück geht das auf die Koalitionsausschuss-Einigung vom 2. Juli 2026, in der das Bundesfinanzministerium ankündigt, „der Pauschalsteuersatz bei den sogenannten Mini-Jobs“ werde „von zwei auf fünf Prozent angehoben“ — als Teil der Gegenfinanzierung des Entlastungspakets.

Wichtig: Ein Kabinettsbeschluss ist kein Gesetz. Bundestag und Bundesrat müssen dem Einkommensteuerreformgesetz 2027 noch zustimmen, und im parlamentarischen Verfahren ändern sich Details regelmäßig. Für die Budgetplanung würden wir die 5 Prozent trotzdem einkalkulieren, mit dem Vermerk, dass sie noch offen sind.

Was im Gesetzentwurf „Pauschsteuersatz“ heißt, ist im Betrieb die Pauschalsteuer auf Minijob-Entgelte. Sie betrifft nur Arbeitgebende, die dieses Wahlrecht überhaupt nutzen. Nach § 40a Abs. 2 EStG kann der Arbeitgeber die Lohnsteuer einschließlich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuern (einheitliche Pauschsteuer) mit 2 Prozent des Arbeitsentgelts erheben, wenn er auf den Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale verzichtet. Die Alternative bleibt die individuelle Versteuerung über die Lohnsteuermerkmale der beschäftigten Person.

Noch nicht im Kabinett: ein Pflegeversicherungsbeitrag für Minijobs (Referentenentwurf)

Eine Stufe früher im Verfahren steht ein weiterer Kostenpunkt. Der Referentenentwurf des Pflegeneuordnungsgesetzes sieht vor, dass auf Minijob-Entgelte künftig auch Pflegeversicherungsbeiträge fällig werden. Das Bundesgesundheitsministerium formuliert es so: „Um die Einnahmen der Pflegeversicherung breiter aufzustellen, zahlen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber künftig auch auf das in einer geringfügigen Beschäftigung (Mini-Jobs) erzielte Arbeitsentgelt einen Beitragssatz von 3,6 %.“

Der Entwurf datiert laut Minijob-Zentrale vom 5. Juni 2026. Ob und in welcher Form er Kabinett und Parlament passiert, ist offen. Als sichere Größe für 2027 taugt er nicht, als Hinweis auf die Richtung schon.

Abschaffung des Minijob-Sonderstatus: Ist das vom Tisch?

Rechtlich war sie nie auf dem Tisch: Es gibt bis heute keinen Gesetzentwurf dazu, sondern eine Empfehlung. Die Alterssicherungskommission hat der Bundesregierung am 23. Juni 2026 einen Bericht mit 33 Empfehlungen übergeben. Eine davon lautet laut BMAS, „geringfügige Beschäftigungsverhältnisse (Minijobs) ohne Opt-out-Möglichkeit in die GRV einzubeziehen und ihren steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus abzuschaffen“, mit Ausnahmen nur für Schüler. Das wäre das Ende des Minijobs, wie er heute funktioniert.

Nur: Empfehlungen sind kein Recht. Die Minijob-Zentrale stellt dazu unmissverständlich fest: „Die Alterssicherungskommission hat Empfehlungen ausgesprochen. Diese haben noch keine rechtliche Wirkung.“ Und auf die Frage, ob sich aktuell etwas ändert: „Nein. Für Minijobberinnen und Minijobber sowie Arbeitgeber gelten aktuell die bestehenden gesetzlichen Regelungen.“

Politisch sieht es nach einer Entwarnung aus, die aber nicht amtlich bestätigt ist. Laut einem Bericht von Personalwirtschaft vom 2. September 2026 sagt HDE-Geschäftsführer Steven Haarke: „Aus Regierungskreisen war zu hören, dass die Minijobs nun doch nicht abgeschafft werden sollen.“ Der Handelsverband selbst bleibt bei seiner Position: „Wir lehnen eine Abschaffung der Minijobs entschieden ab und kämpfen für deren Erhalt.“ Eine Zusage der Bundesregierung ist das nicht, sondern die Wiedergabe eines Verbands.

Wie viele Betriebe das betrifft, zeigt die Größenordnung. Zum 30. Juni 2026 waren bei der Minijob-Zentrale 6.959.301 Minijobberinnen und Minijobber gemeldet, davon 6.705.720 im gewerblichen Bereich. Über eine Million davon arbeitet laut Personalwirtschaft allein im Handel und im Kfz-Gewerbe.

Was bedeutet das für deine Arbeitgeberkosten? Ein Rechenbeispiel

Im Netz kursieren zu den Minijob-Arbeitgeberkosten 2027 mehrere vorgerechnete Gesamtsummen, deren Herkunft sich nicht nachvollziehen lässt. Deshalb hier die eigene Rechnung, Schritt für Schritt. Die aktuellen Einzelsätze für gewerbliche Minijobs nennt die Minijob-Zentrale für 2026: Krankenversicherung 13 %, Rentenversicherung 15 %, Pauschsteuer 2 %, Umlage U1 0,80 %, Umlage U2 0,22 %, Insolvenzgeldumlage 0,15 %. Addiert ergibt das 31,17 Prozent. Der Beitrag zur gesetzlichen Unfallversicherung kommt betriebsindividuell obendrauf und steckt in dieser Zahl nicht.

Beispiel: Ein Minijob mit 633 Euro Monatsverdienst. Damit nur der Reform-Effekt sichtbar wird, halten wir den Verdienst konstant und tauschen ausschließlich die Abgabensätze.

SzenarioAbgabensätzeAbgaben auf 633 €
heutige Sätze13 + 15 + 2 + 0,80 + 0,22 + 0,15 = 31,17 %197,31 €
beschlossenes Gesetz (KV voraussichtlich 17,5 %)17,5 + 15 + 2 + 0,80 + 0,22 + 0,15 = 35,67 %225,79 €
zusätzlich geplante Pauschalsteuer (5 %)17,5 + 15 + 5 + 0,80 + 0,22 + 0,15 = 38,67 %244,78 €
zusätzlich geplanter Pflegebeitrag (3,6 %)38,67 + 3,6 = 42,27 %267,57 €

Verbindlich ist heute nur die zweite Zeile: plus 4,5 Prozentpunkte, also 28,48 Euro mehr im Monat je Minijob. Kommen Pauschalsteuer und Pflegebeitrag wie entworfen, sind es zusammen 11,1 Prozentpunkte, das wären 70,26 Euro im Monat und gut 843 Euro im Jahr pro Minijob. Bei zehn Minijobber:innen im Betrieb also rund 8.400 Euro zusätzlich pro Jahr.

Drei Dinge relativieren die Tabelle. Die 17,5 Prozent Krankenversicherung beruhen auf dem heutigen durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz; der Wert für 2027 wird erst bis zum 1. November bekannt gegeben. Umlagen und Insolvenzgeldumlage werden jährlich neu festgesetzt und liegen für 2027 noch nicht vor, wir rechnen hier mit den 2026er Sätzen. Und die Pauschalsteuer fällt nur an, wenn du das Wahlrecht nach § 40a Abs. 2 EStG nutzt.

Im Klartext: Beschlossen sind 4,5 Prozentpunkte, realistisch bis zu 11,1. Der HDE warnt in dem oben genannten Bericht, die laufenden Sozialreformen trieben die Kosten für Minijobs so in die Höhe, „dass diese auf rund 40 Prozent anwachsen werden“. Das ist eine Verbandsschätzung und keine amtliche Zahl, liegt aber in derselben Größenordnung wie unsere Rechnung.

Was Arbeitgeber jetzt tun sollten

Vier Dinge, die sich vor Januar lohnen, in dieser Reihenfolge:

  1. Lohnnebenkosten für 2027 neu kalkulieren. Die höhere Krankenversicherungspauschale ist gesetzt, nach heutigem Stand 17,5 Prozent. Setz sie fest ins Budget und leg die geplante Pauschalsteuer als zweites Szenario daneben.
  2. Minijob-Verträge auf die neue Grenze prüfen. Steht im Vertrag ein fester Eurobetrag oder ein fester Stundenumfang? Bei festen Stunden und Mindestlohn-Vergütung wächst der Monatsverdienst automatisch mit, dann muss die Stundenzahl zur 633-Euro-Grenze passen.
  3. Den Verfahrensstand beobachten. Pauschalsteuer und Pflegebeitrag stehen im Entwurf. Ein Blick ins Bundesgesetzblatt im Dezember ersetzt jede Spekulation.
  4. Stunden sauber dokumentieren. Bei Minijobs ist das keine Empfehlung, sondern Pflicht. Nach § 17 Abs. 1 MiLoG musst du „Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit … spätestens bis zum Ablauf des siebten auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages aufzeichnen“ und die Aufzeichnungen „mindestens zwei Jahre“ aufbewahren. Ausgenommen sind nur Beschäftigungen in Privathaushalten nach § 8a SGB IV.

Denn Stundendokumentation und Verdienstgrenze hängen direkt zusammen. Werden Stunden auf Zetteln und im Kopf geführt, fällt eine Überschreitung erst in der Abrechnung auf — und dann bleiben nur noch die zwei unvorhersehbaren Monate im Jahr als Puffer. Wie du Minijob-Stunden per Zeitkonto sauber dokumentierst und Über- und Unterschreitungen früh siehst, haben wir im Artikel Arbeitszeitkonto bei Minijob ausführlich beschrieben.

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Häufig gestellte Fragen

Hier findest du Antworten auf die wichtigsten Fragen. Falls du weitere Hilfe benötigst, kontaktiere gerne unseren Support.

Ist die Abschaffung von Minijobs 2027 schon beschlossen?

Nein. Die Alterssicherungskommission hat am 23. Juni 2026 empfohlen, den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs abzuschaffen und sie ohne Opt-out in die gesetzliche Rentenversicherung einzubeziehen. Die Minijob-Zentrale stellt dazu fest, diese Empfehlungen hätten „noch keine rechtliche Wirkung“; für Arbeitgeber und Minijobber:innen gelten weiter die bestehenden Regelungen. Ein Gesetzgebungsverfahren dazu läuft nicht.

Wie hoch ist die Minijob-Grenze 2027?

633 Euro im Monat, im Jahr 7.596 Euro. Die Grenze ist nach § 8 Abs. 1a SGB IV an den Mindestlohn gekoppelt und wird nach der Formel Mindestlohn × 130 : 3 berechnet, aufgerundet auf volle Euro. Bei einem Mindestlohn von 14,60 Euro ab dem 1. Januar 2027 ergibt das 633 Euro, was rund 43 Arbeitsstunden im Monat entspricht.

Was kostet ein Minijob den Arbeitgeber ab 2027?

Gesetzlich beschlossen ist die Erhöhung des Pauschalbeitrags zur Krankenversicherung bei gewerblichen Minijobs von 13 Prozent auf den allgemeinen Beitragssatz plus den durchschnittlichen Zusatzbeitragssatz, nach heutigem Stand voraussichtlich 17,5 Prozent. Mit den übrigen Abgaben der Minijob-Zentrale (Rentenversicherung 15 %, Pauschsteuer 2 %, U1 0,80 %, U2 0,22 %, Insolvenzgeldumlage 0,15 %) liegt die Abgabenquote damit bei voraussichtlich 35,67 Prozent statt 31,17 Prozent. Bei 633 Euro Verdienst sind das 225,79 Euro statt 197,31 Euro monatlich. Geplant, aber noch nicht beschlossen sind zusätzlich 5 Prozent Pauschalsteuer und ein Pflegeversicherungsbeitrag von 3,6 Prozent. Der Beitrag zur Unfallversicherung kommt betriebsindividuell hinzu.

Ändert sich am Nettolohn der Minijobber:innen etwas?

Nach aktuellem Stand nicht. Der Pauschalbeitrag zur Krankenversicherung, die einheitliche Pauschsteuer und der im Entwurf vorgesehene Pflegeversicherungsbeitrag sind Arbeitgeberabgaben und werden nicht vom ausgezahlten Verdienst abgezogen. Steigt der Mindestlohn 2027 auf 14,60 Euro, verdienen Minijobber:innen bei gleicher Stundenzahl sogar mehr.

Muss ich die Pauschalsteuer-Erhöhung schon jetzt fest einplanen?

Sie steht im Entwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027, den das Bundeskabinett am 2. September 2026 beschlossen hat. Bundestag und Bundesrat müssen noch zustimmen, verbindlich ist die Erhöhung von 2 auf 5 Prozent also nicht. Für die Budgetplanung 2027 ist sie realistisch genug, um sie als Szenario mitzurechnen. Als feste Größe würden wir sie erst nach der Verkündung im Bundesgesetzblatt behandeln.

Wie behalte ich Minijob-Grenzen und -Stunden zuverlässig im Blick?

Über eine digitale Zeiterfassung mit Zeitkonto. Erfasste Stunden werden laufend gegen die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit gerechnet, sodass Über- und Unterschreitungen der Verdienstgrenze sichtbar werden, bevor die Lohnabrechnung läuft. Das erfüllt gleichzeitig die Aufzeichnungspflicht aus § 17 Abs. 1 MiLoG. Praktische Hinweise dazu stehen im Artikel Arbeitszeitkonto bei Minijob.

Minijob 2027: Was für Arbeitgeber jetzt gilt
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Minijob 2027: Was für Arbeitgeber jetzt gilt

Fazit: Eine Zahl planen, zwei beobachten, eine einordnen

Fest einplanen musst du für 2027 die höhere Krankenversicherungspauschale (nach heutigem Stand 17,5 Prozent) und die Verdienstgrenze von 633 Euro. Beobachten solltest du die Pauschalsteuer und den Pflegebeitrag: beides steht im Entwurf, beides würde die Abgabenquote noch einmal um mehrere Prozentpunkte heben. Und die Abschaffung des Sonderstatus? Bislang eine Empfehlung ohne Gesetzentwurf. Wer die Kalkulation an dieser Reihenfolge ausrichtet, muss im Januar nicht nachjustieren.

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