
KURZ BEANTWORTET
Die Attestpflicht ab Tag 1 ist noch kein Gesetz. Es gibt nur einen Beschluss des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026, aber weder Referentenentwurf noch Kabinettsbeschluss. Heute gilt weiterhin: Ein Attest ist erst ab dem vierten Kalendertag Pflicht. Als Arbeitgeber:in darfst du es aber schon jetzt ab dem ersten Tag verlangen.
Seit dem Koalitionsausschuss im Juli fragen sich viele Beschäftigte, ob sie bald bei jedem Schnupfen sofort in die Arztpraxis müssen. Die Attestpflicht ab Tag 1 ist ein Beschluss des Koalitionsausschusses, aber noch kein Gesetz. Es gibt bis heute weder einen Referentenentwurf noch einen Kabinettsbeschluss (Stand: 1. Oktober 2026). Wir zeigen dir, was heute gilt, was geplant ist und welche Schritte sich für dein Unternehmen jetzt schon lohnen. Die Grundlagen zu Krankmeldung und eAU findest du in unserem Überblick über die heutigen Regeln zur Krankschreibung.
Im Folgenden werden einige Begriffe aus Gesetzestexten verwendet. Um den Gesetzeswortlaut nicht zu verändern, wird bei Zitaten auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Inhalt
Was ist die „Attestpflicht ab Tag 1“ und was ändert sich wirklich?
Die Attestpflicht ab Tag 1 ist ein Vorhaben der Bundesregierung aus dem Koalitionsbeschluss vom 2. Juli 2026: Beschäftigte sollen künftig schon ab dem ersten Krankheitstag eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen müssen. Heute verlangt das Gesetz die Bescheinigung erst, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage dauert.
Im selben Atemzug soll die telefonische Krankschreibung wegfallen. Beides steht in einem politischen Papier von CDU/CSU und SPD. Gesetz ist davon noch nichts.
Für dich als Arbeitgeber:in heißt das: drei Ebenen sauber auseinanderhalten.
- Was heute gilt: Attest ab dem vierten Kalendertag, Telefon-AU unter engen Voraussetzungen erlaubt.
- Was geplant ist: Attest ab Tag eins, Telefon-AU abgeschafft, härtere Strafen für falsche Krankschreibungen.
- Wo das Verfahren steht: bei einem Koalitionsbeschluss. Ein Gesetzentwurf liegt nicht vor.
Spannend ist, wie wenig sich an deinen Handlungsmöglichkeiten als Arbeitgeber:in ändert. Ein Attest ab dem ersten Tag darfst du nämlich schon heute verlangen.
Was gilt heute? Attest-Pflicht nach § 5 EFZG und telefonische Krankschreibung
Heute müssen Beschäftigte eine ärztliche Bescheinigung erst ab dem vierten Kalendertag der Arbeitsunfähigkeit beibringen. Du als Arbeitgeber:in kannst sie aber früher verlangen. Die telefonische Krankschreibung ist seit Dezember 2023 dauerhaft möglich, allerdings nur für bekannte Patient:innen mit leichten Beschwerden und für höchstens fünf Kalendertage.
Was Arbeitgeber schon heute verlangen dürfen (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG)
Die Grundregel steht in § 5 Abs. 1 Satz 2 Entgeltfortzahlungsgesetz: „Dauert die Arbeitsunfähigkeit länger als drei Kalendertage, hat der Arbeitnehmer eine ärztliche Bescheinigung über das Bestehen der Arbeitsunfähigkeit sowie deren voraussichtliche Dauer spätestens an dem darauffolgenden Arbeitstag vorzulegen.“
Direkt danach folgt der Satz, um den es in der ganzen Debatte eigentlich geht. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG: „Der Arbeitgeber ist berechtigt, die Vorlage der ärztlichen Bescheinigung früher zu verlangen.“
Wie weit dieses Recht reicht, hat das Bundesarbeitsgericht geklärt. Laut Leitsatz des Urteils vom 14.11.2012 (5 AZR 886/11) steht es „im nicht gebundenen Ermessen des Arbeitgebers“, das Attest schon vom ersten Krankheitstag an zu verlangen. Eine Begründung oder ein Verdacht auf vorgetäuschte Krankheit ist nicht nötig. Grenzen gibt es trotzdem: Das Verlangen darf nicht schikanös oder willkürlich sein und nicht gegen Gleichbehandlung oder Diskriminierungsverbote verstoßen.
Beispiel: Lena arbeitet in einer Steuerkanzlei mit 15 Beschäftigten und ist von Montag bis Donnerstag krank. Das sind vier Kalendertage, also länger als drei. Nach der gesetzlichen Grundregel braucht sie die ärztliche Feststellung spätestens am Donnerstag. Wäre sie nur Montag bis Mittwoch krank, bräuchte sie gar kein Attest. Es sei denn, ihr Arbeitsvertrag oder eine Weisung der Kanzlei verlangt es ab Tag eins. Dann braucht sie schon für Montag eine ärztliche Krankschreibung, ob aus der Praxis, per Video oder unter engen Voraussetzungen per Telefon.
Gut zu wissen: Für gesetzlich Versicherte heißt „vorlegen“ seit der eAU etwas anderes als früher. Nach § 5 Abs. 1a EFZG müssen sie die Arbeitsunfähigkeit zu den genannten Zeitpunkten ärztlich feststellen lassen. Die Daten rufst du dann elektronisch bei der Krankenkasse ab. Laut GKV-Spitzenverband ist dieses Verfahren seit dem 1. Januar 2023 verpflichtend, Versicherte bekommen nur noch einen Ausdruck für die eigenen Unterlagen. Ausgenommen sind nach § 5 Abs. 1a EFZG Minijobs in Privathaushalten und Krankschreibungen durch Ärzt:innen außerhalb der vertragsärztlichen Versorgung, etwa reine Privatpraxen.
Wichtig: Hast du einen Betriebsrat, kannst du eine generelle Attestpflicht ab Tag eins nicht einfach per Rundmail einführen. Nach Einschätzung von Human Resources Manager berührt eine solche Verschärfung regelmäßig das Ordnungsverhalten der Belegschaft und löst Mitbestimmungsrechte aus. Gemeint ist § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG, also „Fragen der Ordnung des Betriebs und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb“.
Wie die telefonische Krankschreibung aktuell funktioniert (G-BA-Richtlinie)
Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat die telefonische Krankschreibung am 7. Dezember 2023 dauerhaft in seine Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie aufgenommen, und zwar in § 4 Abs. 5a. Den gesetzlichen Auftrag dazu gibt § 92 Abs. 4a SGB V. Laut Pressemitteilung des G-BA gelten diese Voraussetzungen:
- Die Patientin oder der Patient ist der Praxis aus früherer Behandlung bekannt.
- Schwere Symptome liegen nicht vor.
- Eine Videosprechstunde ist nicht möglich. Video hat also Vorrang vor Telefon.
- Die Erstbescheinigung gilt für höchstens fünf Kalendertage. Wer danach weiter krank ist, muss für die Folgebescheinigung in die Praxis.
Einen Anspruch auf eine Krankschreibung per Telefon haben Versicherte nicht. Das entscheidet die Ärztin oder der Arzt.
Daneben gibt es die Krankschreibung per Videosprechstunde (§ 4 Abs. 5 AU-Richtlinie): für Unbekannte bis zu drei, für bekannte Patient:innen bis zu sieben Kalendertage bei der Erstfeststellung. Diese Unterscheidung wird gleich noch wichtig.
Was plant die Bundesregierung konkret? Der Koalitionsbeschluss vom 2. Juli 2026
Der Koalitionsausschuss hat sich am 2. Juli 2026 auf 34 Maßnahmen geeinigt, veröffentlicht als Ergebnispapier „Ein Programm für Aufschwung und Beschäftigung“. Maßnahme Nr. 11 im Abschnitt „Arbeitsmarkt“ lautet wörtlich:
„Die telefonische Krankschreibung wird abgeschafft und die unrichtige Ausstellung einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nach § 278 StGB stärker bestraft. Wir führen eine verpflichtende Vorlage der AU-Bescheinigung ab dem ersten Tag der Erkrankung sowie im Rahmen der Umsetzung des Primärarztgesetzes eine ‚Termingarantie Fachärzte‘ ein. Darüber hinaus etablieren wir eine gesetzlich geregelte Infarktvorsorge.„
Das sind drei Sätze. Mehr steht im Papier nicht. Alles Weitere, etwa zu Ausnahmen oder zur Videosprechstunde, stammt aus Aussagen von Politiker:innen und Ministerien, über die Fachmedien berichtet haben.
| Thema | Heute (geltendes Recht) | Geplant laut Koalitionsbeschluss vom 2.7.2026 |
|---|---|---|
| Attest-Vorlage | ab dem 4. Kalendertag (§ 5 Abs. 1 Satz 2 EFZG) | ab dem 1. Tag der Erkrankung |
| Früheres Attest auf Verlangen | schon heute erlaubt (§ 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG) | im Papier nicht geregelt |
| Telefonische Krankschreibung | erlaubt, bis 5 Kalendertage, nur bekannte Patient:innen (§ 4 Abs. 5a AU-RL) | soll abgeschafft werden |
| Krankschreibung per Video | erlaubt, bis 3 bzw. 7 Kalendertage (§ 4 Abs. 5 AU-RL) | im Papier nicht erwähnt; laut vorwärts (21.7.2026) soll sie „nach derzeitigem Stand“ bleiben |
| Falsche AU-Bescheinigungen | strafbar nach § 278 StGB: Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe | sollen „stärker bestraft“ werden, Strafmaß offen |
| Abweichungen per Vertrag | Arbeitgeber dürfen heute schon strenger sein | im Papier nicht geregelt; laut Bundeskanzler Merz sollen Betriebe abweichen können |
Zur Videosprechstunde: Laut vorwärts, der Parteizeitung der SPD, soll die AU per Video „nach derzeitigem Stand“ weiter möglich sein. Die Stuttgarter Zeitung berichtet, das Bundesgesundheitsministerium wolle die Videosprechstunde „gestärkt“ sehen. Verbindlich ist beides nicht.
Bei den Ausnahmen sieht es ähnlich aus. Bundeskanzler Friedrich Merz sagte laut apotheke adhoc (Bericht vom 2. Juli 2026): „Die Betriebe können davon abweichen“, und zwar per Einzelvertrag, Betriebsvereinbarung oder Tarifvertrag. Ob das am Ende im Gesetz steht, ist offen. Die Personalwirtschaft hält ausdrücklich fest, es sei unklar, ob die Regelung Öffnungsklauseln für Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen enthalten wird.
Wie weit ist das Gesetzgebungsverfahren? Stand Oktober 2026
Kurz gesagt: Es gibt noch kein Verfahren. Stand 1. Oktober 2026 liegt weder ein Referentenentwurf noch ein Kabinettsbeschluss vor, und der Bundestag hat sich nicht mit einem Gesetz befasst. Für die Attestpflicht ab Tag 1 nennt das Koalitionspapier auch kein Datum.
Die Personalwirtschaft schreibt in ihrer Aktualisierung vom 24. August 2026: „Derzeit liegt lediglich ein Koalitionsbeschluss vor. Das bedeutet, es besteht zwar ein politischer Wille, aber ein konkreter Gesetzesentwurf existiert noch nicht.“ Auch die Bundesregierung spricht am 13. Juli 2026 nur davon, die Koalitionsfraktionen hätten „sich darauf verständigt, die telefonische Krankschreibung abzuschaffen“. Bis zur Umsetzung bleiben die bisherigen Regeln bestehen.
Bleibt die Frage nach dem Jahr 2027. Im Papier taucht es auf, nur nicht bei Punkt 11. Mehrere andere Maßnahmen sind dort ausdrücklich auf den 1. Januar 2027 datiert, zum Beispiel die längeren Sonntagsöffnungszeiten für Bäckereien (Nr. 24) oder der Wegfall der Schriftform bei Befristungen (Nr. 34). Bei der Attestpflicht fehlt so ein Termin. apotheke adhoc bringt es auf den Punkt: „Der Zeitplan ist noch unklar.“
Wichtig: Liest du irgendwo, das Kabinett habe die Telefon-AU bereits abgeschafft oder die Attestpflicht gelte ab einem bestimmten Stichtag: Dafür haben wir in keiner belastbaren Quelle einen Beleg gefunden.
Was müsste passieren? Zuerst bräuchte es einen Gesetzentwurf, der § 5 EFZG ändert. Bei der Telefon-AU kommt eine zweite Baustelle dazu, denn § 92 Abs. 4a SGB V beauftragt den G-BA bislang ausdrücklich, Krankschreibungen „auch nach telefonischer Anamnese“ zu regeln. Naheliegend ist also, dass erst der Gesetzgeber diesen Auftrag ändert und danach der G-BA seine Richtlinie anpasst. Laut Haufe sollte das Gesetzgebungsverfahren nach der Sommerpause beginnen. Ein konkretes Datum nennt auch Haufe nicht.
Im Klartext: Bis ein Gesetz in Kraft ist, bleibt für dich alles beim Alten.
Was bedeutet das heute schon für dein Unternehmen?
Wenn du ein Attest ab dem ersten Krankheitstag willst, musst du nicht auf die Reform warten. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG erlaubt dir das schon jetzt, per Weisung im Einzelfall, per Klausel im Arbeitsvertrag oder per Betriebsvereinbarung.
In der Praxis sind das drei recht unterschiedliche Wege. Die Weisung im Einzelfall passt, wenn du bei einer bestimmten Person genauer hinschauen willst, zum Beispiel nach auffällig vielen Kurzerkrankungen an Brückentagen. Willkürlich darf das nicht sein, siehe BAG oben. Eine Klausel im Arbeitsvertrag wirkt für alle neuen Verträge, bestehende änderst du damit nicht. Und gibt es einen Betriebsrat, führt an einer Betriebsvereinbarung für eine generelle Regel kaum ein Weg vorbei.
Zwar ist das alles rechtlich zulässig. Dennoch lohnt sich die Frage, ob du es wirklich willst. Denn jede Pflicht ab Tag eins bedeutet zusätzliche Arztbesuche für Menschen, die gerade ins Bett gehören.
Beispiel: Eine Agentur mit 20 Mitarbeitenden. Angenommen, jede Person ist zweimal im Jahr für einen einzigen Tag krank. Heute braucht dafür niemand ein Attest. Mit einer Pflicht ab Tag eins wären es 40 zusätzliche Arztkontakte im Jahr und 40 eAU-Abrufe, die jemand im Team anstoßen und zuordnen muss. Klingt nach wenig. Bei einer Erkältungswelle im Februar sieht das schnell anders aus.
Für viele KMU dürfte die bessere Frage deshalb lauten: Wo hakt es bei uns wirklich? Wer Fehlzeiten sauber dokumentiert, erkennt Muster früher als jede Attestpflicht.
Atteste und Dokumente an einem Ort
In der digitalen Personalakte von Personizer legst du Stammdaten, Dokumente und interne Notizen für jede Person ab, zum Beispiel auch eine Papier-AU von privat versicherten Mitarbeitenden. So liegen die Unterlagen an einem Ort statt verteilt auf Ordner und Postfächer. Ob ein Attest im Einzelfall verlangt werden darf, entscheidet die Software natürlich nicht für dich.

Kritik und offene Fragen: Praxisbelastung, Präsentismus, Ausnahmen
Die Kritik kam schnell, und sie kam vor allem aus dem Gesundheitswesen. Es geht um volle Praxen, um Beschäftigte, die krank zur Arbeit kommen, und um die Frage, was die Pflicht überhaupt bringt, wenn Arbeitgeber das Attest ohnehin schon verlangen dürfen.
Genau diesen letzten Punkt macht AOK-Chefin Carola Reimann. Gegenüber der Funke Mediengruppe sagte sie laut Personalwirtschaft zur AU-Pflicht ab Tag eins: „Das ist doch unsinnig.“ Arbeitgeber könnten das bereits fordern. Die telefonische Krankschreibung nannte sie gerade in Infektionswellen ein „gutes Mittel“.
Aus der Ärzteschaft kam ähnlicher Gegenwind. Die Bundesärztekammer erklärte laut Deutschem Ärzteblatt: „Die telefonische Krankschreibung hat sich in der Praxis bewährt.“ Die Kassenärztliche Bundesvereinigung nannte die Pläne „eine Zumutung, die an Unverschämtheit grenzt“.
Dann ist da noch der Präsentismus, also das Arbeiten trotz Krankheit. Ein von der Personalwirtschaft zitierter Geschäftsführer warnt, eine höhere Hürde verstärke den Reflex, sich „eher krank an den Schreibtisch zu setzen“. Mit Fieber im Büro steckt man im Zweifel auch noch Kolleg:innen an. Der Digitalverband Bitkom sieht die Lösung laut Haufe nicht in alten Nachweispflichten, sondern in zeitgemäßer Telemedizin.
Aus HR-Sicht sind vor allem diese Fragen offen:
- Kommen Öffnungsklauseln für Tarifverträge, Betriebsvereinbarungen und Arbeitsverträge, wie Merz sie angekündigt hat?
- Was passiert mit bestehenden Verträgen, die heute ausdrücklich erst ab Tag vier ein Attest verlangen?
- Bleibt die Video-AU in ihrer heutigen Form, mit 3 bzw. 7 Tagen?
- Wie stark wird § 278 StGB verschärft? Das betrifft Ärzt:innen, nicht dich. Es zeigt aber, worauf die Koalition zielt.
So bereitest du deine Personalprozesse jetzt vor (Checkliste)
Du musst jetzt nichts umstellen. Fünf überschaubare Schritte sorgen aber dafür, dass dich das Gesetz, falls es kommt, nicht kalt erwischt.
- Bestehende Regeln prüfen. Was steht heute in deinen Arbeitsverträgen, in Betriebsvereinbarungen oder im Tarifvertrag zur Krankmeldung? Notiere, wo „ab dem vierten Tag“ ausdrücklich zugesichert ist.
- Eine Haltung entwickeln. Willst du überhaupt ein Attest ab Tag eins, oder reicht dir die heutige Regel plus Einzelfall-Weisung? Das hängt stark von Branche und Teamgröße ab. Eine Arztpraxis tickt da anders als eine Softwarefirma.
- Betriebsrat früh einbinden, falls vorhanden. Kommt später eine Öffnungsklausel, brauchst du ohnehin eine Vereinbarung.
- eAU-Prozess durchspielen. Wer ruft die eAU ab, wann, und wer klärt Lücken, etwa bei Privatversicherten oder Minijobs im Privathaushalt? Bei einer Pflicht ab Tag eins würde dieser Prozess deutlich häufiger laufen.
- Kommunikation vorbereiten. Erkläre deinem Team jetzt schon, was gilt und was nicht. Gerüchte à la „ab Januar muss jeder sofort zum Arzt“ sind schneller unterwegs als jede Rundmail.
Ein Einwurf zu Schritt 2: Wenn deine Fehlzeiten unauffällig sind, ist „erst mal nichts ändern“ eine völlig legitime Entscheidung.
eAU abrufen, ohne nachzufragen
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Häufig gestellte Fragen
Hier findest du Antworten auf die wichtigsten Fragen. Falls du weitere Hilfe benötigst, kontaktiere gerne unseren Support.
Gilt die Attestpflicht ab Tag 1 schon jetzt?
Nein. Die Attestpflicht ab Tag 1 ist Stand 1. Oktober 2026 nur ein Beschluss des Koalitionsausschusses vom 2. Juli 2026. Es gibt weder einen Referentenentwurf noch einen Kabinettsbeschluss. Gesetzlich gilt weiterhin § 5 Abs. 1 EFZG: Ein Attest ist erst nötig, wenn die Krankheit länger als drei Kalendertage dauert.
Darf mein Arbeitgeber schon heute ein Attest ab dem ersten Krankheitstag verlangen?
Ja. § 5 Abs. 1 Satz 3 EFZG erlaubt Arbeitgebern, die ärztliche Bescheinigung früher zu verlangen, auch schon ab dem ersten Tag. Laut Bundesarbeitsgericht (Urteil vom 14.11.2012, 5 AZR 886/11) braucht es dafür keine Begründung. Willkürlich oder diskriminierend darf das Verlangen aber nicht sein. Gibt es einen Betriebsrat, solltest du ihn bei einer generellen Anordnung einbinden, weil sie die betriebliche Ordnung nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG berührt.
Was passiert mit der telefonischen Krankschreibung?
Laut Koalitionsbeschluss vom 2. Juli 2026 soll sie abgeschafft werden. Bis ein Gesetz das umsetzt, bleibt sie erlaubt. Seit dem G-BA-Beschluss vom 7. Dezember 2023 ist sie dauerhaft möglich: für Patient:innen, die der Praxis bekannt sind, ohne schwere Symptome, wenn keine Videosprechstunde möglich ist, und für höchstens fünf Kalendertage.
Bleibt die Video-Krankschreibung erhalten?
Nach derzeitigem Stand ja, verbindlich geregelt ist das aber nicht. Das Koalitionspapier vom 2. Juli 2026 erwähnt die Videosprechstunde nicht. Laut vorwärts (21.07.2026) soll die AU per Video „nach derzeitigem Stand“ möglich bleiben, laut Stuttgarter Zeitung will das Bundesgesundheitsministerium sie stärken. Heute erlaubt die AU-Richtlinie per Video bis zu drei Kalendertage für unbekannte und bis zu sieben für bekannte Patient:innen.
Ab wann soll die neue Attestpflicht gelten?
Das steht noch nicht fest. Das Koalitionspapier nennt für die Attestpflicht ab Tag 1 kein Datum, anders als bei mehreren anderen Maßnahmen, die dort auf den 1. Januar 2027 datiert sind. Auch Fachmedien wie apotheke adhoc und Personalwirtschaft nennen keinen Termin. Gelten würde die Pflicht erst, wenn ein entsprechendes Gesetz beschlossen und in Kraft getreten ist.
Wie dokumentiere ich Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und Fehlzeiten rechtssicher?
Bei gesetzlich Versicherten rufst du die AU-Daten seit dem 1. Januar 2023 elektronisch als eAU bei der Krankenkasse ab. Papierbescheinigungen gibt es noch etwa bei Privatversicherten. Solche Dokumente solltest du zentral und zugriffsgeschützt ablegen. In einer digitalen Personalakte wie der von Personizer geht das mit Zugriffsrechten pro Rolle, die eAU ruft Personizer über die DATEV-Schnittstelle ab. Das funktioniert unabhängig davon, wie die Reform am Ende aussieht.

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Neela Sonntag



