Betriebsprüfung der Rentenversicherung: Ablauf, Unterlagen und Vorbereitung

Betriebsprüfung der Rentenversicherung
Betriebsprüfung Rentenversicherung: Wer prüft, wie oft, welche Unterlagen gefordert werden und wie die euBP-Pflicht greift. So bereitest du dich vor.

Die Deutsche Rentenversicherung prüft mindestens alle vier Jahre, ob du als Arbeitgeber Beiträge und Meldungen zur Sozialversicherung korrekt abgewickelt hast (§ 28p SGB IV). Die Prüfung wird spätestens 14 Tage vorher schriftlich angekündigt, meist mit Prüfungszeitraum und Termin. Zuständig ist je nach Endziffer deiner Betriebsnummer die DRV Bund (0–4) oder ein Regionalträger (5–9).

Ein Anruf von der Deutschen Rentenversicherung, danach ein Brief mit Aktenzeichen und Prüftermin: So beginnt in der Regel die Betriebsprüfung der Rentenversicherung. Spätestens dann stellt sich die Frage, wo die Lohnkonten liegen, was das Steuerbüro hat und was du selbst beisteuern musst. Wir zeigen dir, wie die Prüfung abläuft und welche Unterlagen der Prüfdienst sehen will. Dazu kommt, was sich zum Jahreswechsel bei der elektronischen Prüfung ändert und wo Betriebe typischerweise ins Stolpern geraten. Alles hier gilt für Arbeitgeber in Deutschland.

Im Folgenden werden viele Begriffe aus Gesetzestexten verwendet. Um den Gesetzeswortlaut nicht zu verändern, wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.

Was ist die Betriebsprüfung der Rentenversicherung?

Die Betriebsprüfung der Rentenversicherung ist die gesetzlich vorgeschriebene Prüfung, ob ein Arbeitgeber seine Melde- und Beitragspflichten zur Sozialversicherung korrekt erfüllt. Rechtsgrundlage ist § 28p SGB IV.

Laut Gesetz prüfen die Träger der Rentenversicherung, ob Arbeitgeber „ihre Meldepflichten und ihre sonstigen Pflichten nach diesem Gesetzbuch, die im Zusammenhang mit dem Gesamtsozialversicherungsbeitrag stehen, ordnungsgemäß erfüllen“ (§ 28p Abs. 1 Satz 1 SGB IV). Im Fokus stehen also Beiträge und Meldungen, nicht deine Personalarbeit insgesamt. Die Prüfung erstreckt sich laut § 28p Abs. 1 SGB IV aber auch auf die Entgeltunterlagen von Beschäftigten, für die keine Beiträge gezahlt wurden.

Am Ende kann es um bares Geld gehen. Die Rentenversicherung erlässt im Rahmen der Prüfung „Verwaltungsakte zur Versicherungspflicht und Beitragshöhe in der Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung sowie nach dem Recht der Arbeitsförderung“ (§ 28p Abs. 1 Satz 5 SGB IV). Stellt der Prüfdienst fest, dass zu wenig gezahlt wurde, kommt eine Nachforderung.

Wer prüft dich und wie oft?

Wer die Betriebsprüfung der Rentenversicherung bei dir durchführt, entscheidet die letzte Ziffer deiner Betriebsnummer. Geprüft wird laut § 28p Abs. 1 SGB IV „mindestens alle vier Jahre“.

Die Zuständigkeit regelt die Deutsche Rentenversicherung so:

  • Endziffern 0 bis 4: Deutsche Rentenversicherung Bund
  • Endziffern 5 bis 9: der zuständige Regionalträger der Deutschen Rentenversicherung

Beispiel: Deine Betriebsnummer endet auf 7. Dann meldet sich nicht die DRV Bund bei dir, sondern ein Regionalträger.

Vier Jahre sind die Obergrenze, kein fester Rhythmus. Laut § 28p Abs. 1 Satz 2 SGB IV „soll“ die Prüfung in kürzeren Abständen erfolgen, wenn du als Arbeitgeber das verlangst. Laut DRV kann eine Prüfung zum Beispiel auch auf Wunsch des Arbeitgebers, bei Betriebsschließungen oder im Fall einer Insolvenz stattfinden.

Was passiert bei mehreren Betriebsstätten?

Maßgeblich ist der Hauptbetrieb. Die DRV schreibt dazu: „Für die Zuständigkeit innerhalb der Deutschen Rentenversicherung ist grundsätzlich die Endziffer der Betriebsnummer des Hauptbetriebes (= Arbeitgeber, der Entgeltunterlagen selbst führt und Beitragsschuldner ist) bzw. die einer etwaigen Abrechnungsstelle, in der auch die Prüfung stattfinden soll, maßgebend.“

Im Klartext: Hast du eine Filiale mit eigener Betriebsnummer, zählt trotzdem die Nummer des Betriebs, der abrechnet und die Beiträge schuldet. Lässt du über eine Abrechnungsstelle abrechnen, kann es auf deren Nummer ankommen.

Wie kündigt sich eine Betriebsprüfung an?

Die Betriebsprüfung kommt in aller Regel mit Vorlauf. Die schriftliche Ankündigung „soll möglichst einen Monat, sie muss jedoch spätestens 14 Tage vor der Prüfung erfolgen“ (§ 7 Abs. 1 Satz 2 BVV).

Laut DRV meldet sich der Prüfdienst meist schon einige Wochen vorher telefonisch. Danach folgt die schriftliche Ankündigung mit Aktenzeichen, Kontaktdaten, Termin und Prüfungszeitraum.

Beispiel: Der Prüftermin ist am 15. März. Dann muss die Ankündigung spätestens am 1. März erfolgt sein, idealerweise schon Mitte Februar.

Zwei Ausnahmen solltest du kennen. Mit deiner Zustimmung kann von der Frist abgewichen werden (§ 7 Abs. 1 Satz 3 BVV). Und in bestimmten Fällen, die § 7 Abs. 1 Satz 4 BVV mit Verweis auf § 98 Abs. 1 Satz 4 SGB X regelt, darf ohne Ankündigung geprüft werden.

Die Prüfer kommen laut DRV während der Arbeitszeit zu dir in den Betrieb. Rechnet dein Steuerbüro oder ein Rechenzentrum die Löhne ab, kann die Prüfung mit deiner Zustimmung auch dort stattfinden.

Gut zu wissen: Lohnsteuer-Außenprüfung und Rentenversicherungsprüfung lassen sich bündeln. Laut § 42f Abs. 4 EStG können beide „auf Verlangen des Arbeitgebers“ zur gleichen Zeit durchgeführt werden.

Was ist die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) – und ist die Teilnahme Pflicht?

Ja. Die elektronisch unterstützte Betriebsprüfung (euBP) ist das Verfahren, bei dem du die prüfungsrelevanten Daten aus Entgeltabrechnung und Finanzbuchhaltung elektronisch an die Rentenversicherung übermittelst, damit sie die Prüfung maschinell unterstützen kann. Laut DRV sind „alle Arbeitgeber […] zur Übermittlung der euBP-Daten verpflichtet (§ 28p Abs. 6a SGB IV)“.

Bisher konntest du dich davon befreien lassen. Damit ist bald Schluss. Die DRV schreibt: „Die Befreiung ist für Zeiten bis 31.12.2026 möglich.“ Und weiter: „Für alle Abrechnungsfälle ab 01.01.2027 ist die Übermittlung von euBP-Daten verpflichtend.“

Damit das nicht falsch ankommt: Die Pflicht selbst steht schon im Gesetz. Neu ab dem Jahreswechsel ist nur, dass die Befreiung auf Antrag wegfällt.

Technisch läuft die Übermittlung laut § 28p Abs. 6a SGB IV „elektronisch aus einem nach § 95b systemgeprüften Programm“. Die DRV präzisiert, das gehe „ausschließlich mit einer systemgeprüften Entgeltabrechnungssoftware oder einem systemgeprüften Finanzbuchhaltungssystem“.

Wichtig: euBP und die elektronischen Entgeltunterlagen nach § 8 BVV sind zwei verschiedene Stränge. Die euBP dreht sich um Abrechnungs- und Buchhaltungsdaten aus dem Lohnprogramm. § 8 BVV betrifft dagegen die begleitenden Unterlagen wie die NachwG-Kopie oder Erklärungen, die du elektronisch zu den Entgeltunterlagen nehmen musst. Befreien lassen kannst du dich bei beiden nur noch bis Ende 2026: bei der euBP laut DRV „für Zeiten bis 31.12.2026″, bei § 8 BVV laut § 8 Abs. 3 BVV „bis zum 31. Dezember 2026″. Was das für deine Unterlagen bedeutet, steht im Artikel zur Pflicht zur elektronischen Führung der Entgeltunterlagen ab 2027.

Welche Unterlagen fordert der Prüfdienst an?

Der Prüfdienst will Lohnkonten, Beitragsabrechnungen, Verträge und Buchhaltungsunterlagen sehen, dazu die begleitenden Entgeltunterlagen nach § 8 Abs. 2 BVV. Die Grundliste stammt von der DRV, die Ergänzungen aus der Beitragsverfahrensverordnung (BVV).

UnterlagenartGrundlageWorum es geht
Lohn- und Gehaltskonten aller BeschäftigtenDRV-Liste; Inhalte in § 8 Abs. 1 BVVEntgelt, Beitragsgruppen, Zuordnung je Abrechnungszeitraum
Beitragsabrechnungen und BeitragsnachweiseDRV-Liste; § 28f Abs. 1 SGB IVWas wann an welche Einzugsstelle ging
Arbeitsverträge, TarifverträgeDRV-ListeGrundlage für Entgelthöhe und Beschäftigungsart
Unterlagen zur Versicherungsfreiheit/Befreiung, zu Staatsangehörigkeit/Aufenthaltstitel und zur EntsendungDRV-Liste (Versicherungsfreiheit/Befreiung); § 8 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 Nr. 3, 9 und 17 BVVBelege für Versicherungsfreiheit oder Befreiung von der Versicherungspflicht, bei Personen aus Staaten außerhalb des EWR für Staatsangehörigkeit und Aufenthaltstitel, bei Entsendung für Eigenart und zeitliche Begrenzung der Beschäftigung
Lohnsteuerprüfberichte und HaftungsbescheideDRV-Liste; § 10 Abs. 2 BVVErgebnisse früherer Prüfungen des Finanzamts
Kassenbücher, Sachkonten, GesellschafterverträgeDRV-ListeAbgleich mit der Finanzbuchhaltung
Kopie der Niederschrift nach dem Nachweisgesetz§ 8 Abs. 2 Nr. 6 BVVDie schriftlich festgehaltenen Arbeitsbedingungen
Aufzeichnungen nach MiLoG und AEntG§ 8 Abs. 2 Nr. 13 BVVArbeitszeitaufzeichnungen, u. a. bei Minijobs
Erklärungen von Minijobbenden zu weiteren Beschäftigungen§ 8 Abs. 2 Nr. 7 BVVGrundlage für die Prüfung der Geringfügigkeit

Die Unterlagen nach § 8 Abs. 2 BVV sind laut Verordnung „in elektronischer Form zu den Entgeltunterlagen zu nehmen“. Die Liste dort ist länger als unsere Tabelle. Dazu gehören zum Beispiel auch die Arbeitserlaubnis und der Nachweis der Elterneigenschaft.

Wichtig: Arbeitsverträge pauschal als „nicht betroffen“ abzuhaken, ist riskant. Häufig dient der Arbeitsvertrag zugleich als Niederschrift nach dem Nachweisgesetz, und deren Kopie gehört laut § 8 Abs. 2 Nr. 6 BVV zu den Entgeltunterlagen. Was beim Nachweisgesetz digital geht und was nicht, liest du im Artikel Nachweisgesetz digital. Die Arbeitszeitaufzeichnungen nach Nr. 13 behandeln wir ausführlich unter Arbeitszeitnachweise als Entgeltunterlagen.

Auch die Form ist geregelt. § 10 Abs. 1 BVV verlangt, dass du die Aufzeichnungen so führst, dass „bei einer Prüfung innerhalb angemessener Zeit ein Überblick über die formelle und sachliche Richtigkeit der Entgeltabrechnung des Arbeitgebers gewährleistet ist“. Die Angaben sind laut derselben Vorschrift „vollständig, richtig, in zeitlicher Folge und geordnet vorzunehmen“.

Wie unterscheidet sich die DRV-Betriebsprüfung von der GoBD-Prüfung des Finanzamts?

Die GoBD sind der Maßstab der Finanzverwaltung für elektronische Buchführung und Aufbewahrung im Steuerrecht, also die Welt, zu der auch die Lohnsteuer-Außenprüfung des Finanzamts gehört. Die DRV-Betriebsprüfung prüft dagegen Sozialversicherungsbeiträge nach § 28p SGB IV. Zwei Prüfbehörden, zwei Rechtsgrundlagen.

Die GoBD stehen in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums, zuletzt geändert am 11.03.2024. Der volle Titel lautet „Grundsätze zur ordnungsmäßigen Führung und Aufbewahrung von Büchern, Aufzeichnungen und Unterlagen in elektronischer Form sowie zum Datenzugriff“. Für die Lohnsteuer-Außenprüfung ist laut § 42f Abs. 1 EStG das Betriebsstättenfinanzamt zuständig.

Bei der Rentenversicherung gelten andere Regeln. Was in die Entgeltunterlagen gehört, steht in § 8 BVV. Wie du sie aufbewahrst, regelt § 28f SGB IV, und wie du bei der Prüfung mitwirkst, § 10 BVV.

Ganz getrennt sind die Welten trotzdem nicht. Laut § 10 Abs. 2 BVV bist du verpflichtet, dem Rentenversicherungsprüfer „Bescheide und Prüfberichte der Finanzbehörden vorzulegen“. Wer also im letzten Jahr eine Lohnsteuer-Außenprüfung hatte, legt deren Ergebnis bei der DRV mit auf den Tisch.

Wie bereitest du dich auf die Betriebsprüfung vor?

Gute Vorbereitung auf die Betriebsprüfung der Rentenversicherung heißt: Unterlagen für den Prüfungszeitraum vollständig an einem Ort, Zuständigkeiten mit dem Steuerbüro geklärt, eine Ansprechperson benannt. Fünf Schritte helfen dir dabei.

  1. Prüfungszeitraum aus der Ankündigung übernehmen. Er steht im Schreiben der DRV. Daran richtest du alles Weitere aus, nicht an „den letzten paar Jahren“.
  2. Aufgabenteilung mit dem Steuerbüro klären. Welche Lohnkonten und Beitragsnachweise liegen dort, welche Verträge und Erklärungen bei dir? Die typischen Abstimmungsfragen haben wir im Artikel dazu gesammelt, wer die Unterlagen verwaltet – dein Betrieb oder das Steuerbüro.
  3. Begleitunterlagen nach § 8 Abs. 2 BVV durchgehen. Gerade NachwG-Kopien, Minijob-Erklärungen und Arbeitszeitaufzeichnungen entstehen nicht in der Lohnabrechnung. Deshalb fallen sie leicht durchs Raster. Die Checkliste für deine Entgeltunterlagen 2027 hilft beim Abhaken.
  4. Dokumente eindeutig zuordnen. Jedes Dokument sollte erkennbar einer Person und einem Zeitraum zugehören. Die BVV verlangt, dass mehrteilige Entgeltunterlagen „durch ein betriebliches Ordnungsmerkmal zu verbinden“ sind (§ 8 Abs. 1 BVV). Eine feste Namenskonvention, etwa Personalnummer, Dokumentart und Monat, erledigt das nebenbei.
  5. Ansprechperson und Raum festlegen. Plane jemanden ein, der Rückfragen beantworten kann und Zugriff auf die Unterlagen hat, denn die Prüfer kommen während der Arbeitszeit. Laut § 10 Abs. 1 BVV musst du auch die nötigen Hilfsmittel bereitstellen, zum Beispiel Bildschirme.

Checkliste Entgeltunterlagen 2027

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Einen Prüfungszeitraum mit einem Export bereitstellen

Mit der digitalen Personalakte von Personizer ist jedes Dokument einer Person, einer Kategorie und einem Bezugszeitraum zugeordnet. Für die Betriebsprüfung exportierst du je Person die Dokumente eines Zeitraums auf einmal, statt Ordner einzeln zusammenzusuchen. Wichtig: Die euBP-Daten selbst übermittelt nicht die Personalakte, sondern dein systemgeprüftes Lohnabrechnungs- oder Buchhaltungsprogramm.

lachende Mitarbeiter

Was sind typische Stolperfallen?

Die folgenden vier Stolperfallen haben eines gemeinsam: Sie betreffen die Ablage, nicht die Abrechnung selbst.

  • Unklare Aufgabenteilung mit dem Steuerbüro. Das Steuerbüro rechnet ab, also hat es auch alles? Nicht unbedingt. Erklärungen von Minijobbenden oder die NachwG-Kopie landen nicht automatisch dort. Verantwortlich für vollständige Entgeltunterlagen bleibst laut § 28f Abs. 1 SGB IV du als Arbeitgeber.
  • Fehlende Begleitunterlagen nach § 8 BVV. Die Lohnkonten stimmen, aber die Unterlagen zur Versicherungsfreiheit oder der Nachweis der Elterneigenschaft fehlen. Diese Liste aus § 8 Abs. 2 BVV übersieht man leicht, weil die Unterlagen verstreut entstehen: bei Einstellung, bei Statuswechseln, bei Elternzeit.
  • Hybride Ablage ohne klare Zuordnung. Ein Teil liegt im Papierordner, ein Teil als PDF im E-Mail-Postfach, ein Teil im Lohnprogramm. Schwierig wird es, wenn niemand sagen kann, welche Fassung gilt und wo das Gegenstück liegt. Die begleitenden Unterlagen nach § 8 Abs. 2 BVV sind ohnehin elektronisch zu führen, die Befreiung davon gibt es laut § 8 Abs. 3 BVV nur „bis zum 31. Dezember 2026″.
  • Fehlende Arbeitszeitaufzeichnungen bei Minijobs. Für geringfügig Beschäftigte nach § 8 Abs. 1 SGB IV musst du laut § 17 Abs. 1 MiLoG „Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit“ aufzeichnen. Dasselbe gilt für die Branchen nach § 2a Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetz. Diese Aufzeichnungen gehören nach § 8 Abs. 2 Nr. 13 BVV zu den Entgeltunterlagen, und wer nur Stundenzettel im Spind hat, steht im Termin schlecht da.

Ein Nebenschauplatz ist die Unterschrift. Ob ein Vertrag oder eine Niederschrift digital unterschrieben werden darf, hängt vom Dokument ab. Die Details klärt der Artikel zum Nachweisgesetz digital.

Was droht bei Beanstandungen?

Findet der Prüfdienst Fehler, folgen in der Regel eine Beanstandung, gegebenenfalls eine Beitragsnachforderung und bei verspäteter Zahlung Säumniszuschläge. Fehlen die Aufzeichnungen oder sind sie unbrauchbar, kann die Rentenversicherung unter Umständen schätzen.

Das Ergebnis erfährst du schriftlich. Laut § 7 Abs. 4 BVV ist es dir „innerhalb von zwei Monaten nach Abschluss der Prüfung mitzuteilen“. Über Prüfbescheid oder Abschlussgespräch sollst du außerdem Hinweise zu beanstandeten Sachverhalten bekommen. Die Mitteilung musst du bis zur nächsten Prüfung aufbewahren.

Richtig unangenehm wird es bei Lücken in der Dokumentation. Kann wegen verletzter Aufzeichnungspflichten die Versicherungs- oder Beitragspflicht nicht festgestellt werden, kann der Träger laut § 28f Abs. 2 SGB IV den Beitrag „von der Summe der vom Arbeitgeber gezahlten Arbeitsentgelte geltend machen“. Lassen sich die Entgelte nicht ermitteln, „hat er diese zu schätzen“. Dagegen anzugehen ist mühsam. Denn genau die Belege, mit denen du widersprechen könntest, fehlen dann.

Nachforderungen bezahlst du nicht einfach irgendwann. Wer Beiträge nicht bis zum Ablauf des Fälligkeitstages zahlt, schuldet nach § 24 SGB IV einen Säumniszuschlag. Wird eine Beitragsforderung per Bescheid für die Vergangenheit festgestellt, entfällt der Säumniszuschlag laut § 24 Abs. 2 SGB IV nur, soweit du glaubhaft machst, dass du „unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht“ hattest.

Und danach? Laut § 10 Abs. 6 BVV musst du festgestellte Mängel „unverzüglich“ beheben und Vorkehrungen treffen, dass sie sich nicht wiederholen. Der Prüfdienst kann dafür eine Frist setzen und einen Nachweis verlangen.

Häufig gestellte Fragen

Hier findest du Antworten auf die wichtigsten Fragen. Falls du weitere Hilfe benötigst, kontaktiere gerne unseren Support.

Wie oft prüft die Rentenversicherung meinen Betrieb?

Die Deutsche Rentenversicherung prüft Arbeitgeber laut § 28p Abs. 1 SGB IV mindestens alle vier Jahre. Verlangst du es als Arbeitgeber, soll die Prüfung auch in kürzeren Abständen erfolgen. Zusätzlich kann die DRV zum Beispiel bei Betriebsschließung oder Insolvenz prüfen.

Muss ich an der elektronisch unterstützten Betriebsprüfung (euBP) teilnehmen?

Ja. Laut Deutscher Rentenversicherung sind alle Arbeitgeber nach § 28p Abs. 6a SGB IV zur Übermittlung der euBP-Daten verpflichtet. Eine Befreiung auf Antrag ist laut DRV nur für Zeiten bis 31.12.2026 möglich. Für alle Abrechnungsfälle ab 01.01.2027 ist die Übermittlung verpflichtend, und zwar aus einem systemgeprüften Lohn- oder Buchhaltungsprogramm.

Welche Unterlagen muss ich bei einer Betriebsprüfung vorlegen?

Die DRV nennt unter anderem Lohn- und Gehaltskonten, Beitragsabrechnungen und -nachweise, Arbeits- und Tarifverträge, Unterlagen zur Versicherungsfreiheit, Lohnsteuerprüfberichte, Kassenbücher und Sachkonten. Hinzu kommen die begleitenden Entgeltunterlagen nach § 8 Abs. 2 BVV, etwa die Kopie der Niederschrift nach dem Nachweisgesetz und Arbeitszeitaufzeichnungen nach MiLoG und AEntG.

Was passiert, wenn Unterlagen fehlen oder fehlerhaft sind?

Der Prüfdienst beanstandet die Mängel und fordert zu wenig gezahlte Beiträge nach. Lassen sich Versicherungs- oder Beitragspflicht wegen fehlender Aufzeichnungen nicht feststellen, kann die Rentenversicherung nach § 28f Abs. 2 SGB IV die Beiträge auf Basis der gezahlten Entgelte geltend machen oder die Entgelte schätzen. Auf nachgeforderte Beiträge können Säumniszuschläge nach § 24 SGB IV anfallen. Sie entfallen nur, soweit du glaubhaft machst, dass du unverschuldet keine Kenntnis von der Zahlungspflicht hattest.

Ist die GoBD auch für die Betriebsprüfung der Rentenversicherung relevant?

Nicht als Prüfmaßstab. Die GoBD sind Grundsätze der Finanzverwaltung aus einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums und gehören ins Steuerrecht. Die Lohnsteuer-Außenprüfung führt das Finanzamt durch. Die Rentenversicherung prüft nach § 28p SGB IV und der Beitragsverfahrensverordnung. Berührungspunkt: Bescheide und Prüfberichte des Finanzamts musst du der DRV nach § 10 Abs. 2 BVV vorlegen.

Wie kann eine digitale Personalakte die Vorbereitung erleichtern?

Eine digitale Personalakte bündelt Verträge, Erklärungen und Nachweise an einem Ort, statt sie über Ordner und Postfächer zu verteilen. Personizer ist eine modulare HR-Software für kleine und mittlere Unternehmen im DACH-Raum mit Zeiterfassung, Urlaubsplanung, digitaler Personalakte und DATEV-Schnittstelle. In der Personizer-Personalakte ist jedes Dokument einer Person, einer Kategorie und einem Bezugszeitraum zugeordnet, sodass du für die Betriebsprüfung je Person die Dokumente eines Zeitraums auf einmal exportierst. Die euBP-Datenübermittlung selbst läuft weiter über dein systemgeprüftes Abrechnungsprogramm.

Betriebsprüfung der Rentenversicherung: Ablauf, Unterlagen und Vorbereitung
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Betriebsprüfung der Rentenversicherung: Ablauf, Unterlagen und Vorbereitung

Fazit: Betriebsprüfung ohne Suchaktion

Die Betriebsprüfung der Rentenversicherung ist kein Überraschungsbesuch. In der Regel weißt du mindestens 14 Tage vorher Bescheid, kennst den Prüfungszeitraum und kannst die Liste der Unterlagen vorab abarbeiten. Stressig wird der Termin fast immer wegen der verstreuten Begleitunterlagen und offener Fragen ans Steuerbüro.

Zum Jahreswechsel fällt bei der euBP und bei den elektronischen Entgeltunterlagen die Befreiungsmöglichkeit weg. Wer jetzt mit dem Steuerbüro klärt, wer welche Unterlagen führt, und die Begleitunterlagen nach § 8 BVV einmal sauber zuordnet, geht entspannter in die nächste Prüfung.

Dieser Artikel dient der allgemeinen Information und ersetzt keine Rechts- oder Steuerberatung. Für deinen konkreten Fall sprich bitte mit deinem Steuerbüro oder einer Fachanwältin bzw. einem Fachanwalt.

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